ZGB Art. 84a -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 84a ZGB vom 2022

Art. 84a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 84a Cbis. Mass?nahmen bei Überschuldung und Zahlungs?unfähigkeit (1)

1 Besteht begründete Besorgnis, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht mehr erfüllen kann, so stellt das oberste Stiftungsorgan auf Grund der Veräusserungswerte eine Zwischenbilanz auf und legt sie der Revisionsstelle zur Prüfung vor. Verfügt die Stiftung über keine Revisionsstelle, so legt das oberste Stiftungsorgan die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor.

2 Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Stiftung überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht erfüllen kann, so legt sie die Zwischenbilanz der Aufsichtsbehörde vor.

3 Die Aufsichtsbehörde hält das oberste Stiftungsorgan zur Einleitung der erforderlichen Massnahmen an. Bleibt dieses untätig, so trifft die Aufsichtsbehörde die nötigen Massnahmen.

4 Nötigenfalls beantragt die Aufsichtsbehörde vollstreckungsrechtliche Massnahmen; die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Eröffnung oder den Aufschub des Konkurses sind sinngemäss anwendbar.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 84a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2022/405Emploi; était; ’emploi; Indemnité; ’indemnité; éduction; ’exploitation; ’emplois; ’est; ’existe; Horaire; ’horaire; écision; ’octroi; ’entreprise; édéral; ômage; ’elle; économique; ’existence; ’il; ’au; ’employeur; éavis; été
VDFaillite/2015/23-été; éposé; ésidente; Président; élai; édéral; Audience; Arrondissement; Présidente; éans; Office; Extrait; Office; èces; écembre; éance; Objet; Préposé; équisition; Effet; Ouest; Espèce; ître; ébiteur

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3171/2020StiftungsaufsichtStiftung; Schenkung; Quot;; Urteil; Bundes; Zweck; Sachwalter; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Clinic; Memory; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Urteils; Entscheid; Sachwalters; Zusammenhang; Aufsicht; Zweckänderung; Dispositiv-Ziff; Beschwerde; Aktien; Gutachten; Beurteilung; Prozesse; Urteilsfähig