Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 84 SchKG vom 2024

Art. 84 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 84 Rechtsöffnungsverfahren (1)

1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.

2 Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 84 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230130RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegnerin; Recht; Verfahren; Handelsgericht; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Bezirksgericht; Urteil; Entscheid; Bundesgericht; Kantons; Sistierung; Parteien; Handelsgerichts; Verfahrens; Anzeige; Rechtsöffnungsverfahren; Verrechnung; Kaufvertrag; Bezirksgerichts; Rechtsöffnungstitel; Parteientschädigung; Ausführungen; Beschwerdeverfahren; Frist
ZHRT230127RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Urteil; Vorinstanz; Forderung; Gesuchsteller; SchKG; Rechtsvorschlag; Betreibung; Zahlungsbefehl; Verhandlung; Parteien; Vermögens; Gericht; Gesuchstellern; Gesuchsgegners; Eingabe; Steueramt; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Begründung; Gemeinde; Parteientschädigung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2020.177-Rechtsöffnung; Verfahren; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Entscheid; Parteien; Obergericht; Kostenvorschüsse; SchKG; Verfügung; Kostenvorschüssen; Rechtsöffnungsgesuch; Ermessen; Sicht; Erhebung; Vereinfachung; Gericht; Aufwand; Berner; Urteil; Rechtsöffnungsgesuche; ZKBES; Zivilkammer
BSBEZ.2017.23 (AG.2017.490)definitive Rechtsöffnung (Zahlungsbefehl Nr. 16035991)Beschwerde; Beschwerdegegner; Recht; Zivilgericht; Echtheit; Entscheid; Beweis; Rechtsöffnung; Unterhalt; Urkunde; Beschwerdeverfahren; Beschwerdegegners; Verjährung; Beweismittel; Forderung; WhatsApp; Ehefrau; Eingabe; SchKG; Anlass; Tatsache; Zivilgerichts; Betreibung; Kommentar; Tatsachen; Ziffer; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 483 (5A_209/2012)Art. 219, 223 und 253 ZPO; Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis. Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt (E. 3). Recht; Rechtsöffnung; Verfahren; Stellungnahme; SchKG; Frist; Betreibung; Frist; Rechtsöffnungsgesuch; Rechtsöffnungsentscheid; Schweizerische; Rechtsöffnungsrichter; Rechtsöffnungsverfahren; Urteil; Gesuch; Hinweis; Obergericht; Zivilprozessordnung; Betreibungsferien; Entscheid; Basler; Kommentar; Schuldbetreibung; Konkurs; Verfahrens; Gläubiger; Säumnis
136 III 373 (5A_53/2010)Art. 53 und 84 Abs. 1 SchKG; Gerichtsstand der Rechtsöffnung; Betreibungsort bei Wohnsitzwechsel. Wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnsitz verlegt und sein Gläubiger davon sichere Kenntnis erhalten hat, muss das Gesuch um Rechtsöffnung dem Gericht am neuen Wohnsitz des Schuldners gestellt werden, das seine örtliche Zuständigkeit nicht unter Hinweis auf den bisherigen Betreibungsort ablehnen darf (E. 2 und 3). Wohnsitz; Betreibung; SchKG; Recht; Schuldner; Rechtsöffnung; Betreibungsort; Gericht; Schuldners; Wohnsitzwechsel; Zahlungsbefehl; Gläubiger; Kanton; Betreibungsorte; Gerichtsstand; Zustellung; Zahlungsbefehls; Gesuch; Beschwerdegegner; Kantons; Betreibungsortes; Konkurs; Zuständigkeit; Rechtsöffnungsverfahren; Auslegung; Bundesgericht; Wohnsitzwechsels; Schuldbetreibung; ässt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5956/2011Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; Recht; Bundes; Beitragsverfügung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Quot;; Betreibung; Rechtsvorschlag; Beiträge; Urteil; Rechnung; Verfahren; Forderung; Gericht; Mahnung; Forderung; Begründung; Bundesverwaltungsgerichts; Verwaltung; Rechtsöffnung; Parteien; Verfahrens; Sachverhalt; Inkasso; Auffangeinrichtung; Beilage; önnen
C-1899/2011Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungVorinstanz; B-act; Bundes; Verfügung; Recht; Beiträge; Bundesverwaltungsgericht; Beilage; Beitragsverfügung; Akten; Zahlung; Urteil; Verzug; Vernehmlassung; Verzugszins; Höhe; Betreibung; Verfahren; Prämien; Rechnung; Berechnung; Auffangeinrichtung; Begründung; Arbeitnehmer; Anfechtung; Lohnbescheinigung; Ausgleichskasse; Sinne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
StaehelinBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2021
Abbet Hand, mainlevée l’opposition2017