Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 82a

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 82a MVG vom 2024

Art. 82a Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 82a (1) Haftung für Schäden

1 Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG (2) sind bei der Militärversicherung geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.

2 Wird die Militärversicherung von der SUVA geführt, so sind Ersatzforderungen nach Artikel 78 ATSG bei der SUVA geltend zu machen; diese entscheidet darüber durch Verfügung. (3)

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) SR 830.1
(3) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 18. März 2005 über die Übertragung der Führung der Militärversicherung an die SUVA, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 2881; BBl 2004 2851).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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