BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 82

Zusammenfassung der Rechtsnorm ATSG:



Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.

Art. 82 ATSG vom 2024

Art. 82 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 82 Übergangsbestimmungen

1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt.

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(1) Aufgehoben durch Ziff. II 38 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

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Art. 82 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160024SchadenersatzBerufung; Berufungsklägerin; Schaden; Erwerbs; Leistung; Berufungsbeklagte; Leistungen; Erwerbsausfall; Vorinstanz; Recht; Haushalt; Haushalts; Berufungsbeklagten; Haushaltschaden; Erwerbsausfalls; Erwerbsausfallschaden; Quotenvorrecht; Person; Schadens; Sozialversicherung; Haftung; IV-Leistungen; Schadenersatz; Kongruenz; Verfahren; Rechtsbegehren; ätzlich
SGUV 2014/76Entscheid Prüfung der Versicherteneigenschaft (selbständige/unselbständige Tätigkeit). Vorliegend fehlt der Nachweis für unselbständige Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017, UV 2014/76). Unfall; UV-act; Versicherung; Winterthur; Unfalls; Zeitpunkt; Akten; Leistungen; Recht; Unfallversicherung; Spital; Versicherungen; Arbeitgeber; IV-act; Wohnsitz; Gallen; Schweiz; Maurer; Rente; Ausgleichskasse; Gericht; Entscheid; Parteien; Sachverhalt; Abklärung; Unfallzeitpunkt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2014/76Entscheid Prüfung der Versicherteneigenschaft (selbständige/unselbständige Tätigkeit). Vorliegend fehlt der Nachweis für unselbständige Tätigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2017, UV 2014/76). Unfall; UV-act; Versicherung; Winterthur; Unfalls; Zeitpunkt; Akten; Leistungen; Recht; Unfallversicherung; Spital; Versicherungen; Arbeitgeber; IV-act; Wohnsitz; Gallen; Schweiz; Maurer; Rente; Ausgleichskasse; Gericht; Entscheid; Parteien; Sachverhalt; Abklärung; Unfallzeitpunkt
SGUV 2006/16Entscheid Art. 18 UVG, Art. 11 UVV: Anerkennung der Unfallkausalität durch die Beschwerdegegnerin im Verfahren. Rückweisung zur Prüfung des Rentenanspruchs. Kostenüberwälzung für das von der leistungsansprechenden Person in Auftrag gegebene medizinische Gutachten (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 19. Februar 2008, UV 2006/16). Handgelenk; Unfall; Beschwerden; Abklärung; Gutachten; Nacken; Beurteilung; Swica; Bericht; Medas; Rente; Abklärungen; Sturz; Schmerzen; Handgelenks; Unfälle; Wirtin; Arbeitsfähigkeit; Unfalls; Arbeitsunfähigkeit; Bereich; Massnahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 II 187 (8C_470/2009)Art. 20 Abs. 1 VG; Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verwirkung. Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren beginnt entsprechend dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VG mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung mit der Konsequenz, dass der Schadenersatzanspruch vor Eintritt des Schadens - hier Ausbruch der Krankheit/Tod - verwirkt sein kann (E. 7). Dem steht Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht entgegen (E. 8.2). Recht; Schaden; Recht; Verjährung; Verwirkung; Bundes; Schadenersatz; Handlung; Bundesgericht; Opfer; Schadens; Verhalten; Frist; Erfolg; Genugtuung; Verfahren; Sinne; Haftung; Verjährungs; Rechts; Asbest; Rechtsprechung; Hinweis; Opferhilfe; Hinweisen; Anspruch
134 V 315 (9C_852/2007)Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV; Art. 133 StGB; Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen. Begriff des Verschuldens, das zu einer Leistungskürzung oder sogar zur Verweigerung der Leistung führen kann (E. 4.5.1.1). Verweigerung der ganzen Rente im Falle eines Versicherten, welcher bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen mit Einsatz von Schusswaffen schwere Kopfverletzungen erlitt (E. 2 und 4.5.3). Leistung; Verhalten; Person; Verschulden; Kürzung; Verweigerung; Leistungskürzung; Versicherung; IV-Stelle; Rente; Auseinandersetzung; Invalidität; Schusswaffen; Recht; Urteil; Geldleistungen; Ausübung; Vergehens; Invalidenversicherung; Herbeiführung; Fälle; Einsatz; Sinne; Invalidenrente; Bereich; ätzlicher

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6825/2018Wirtschaftliche LandesversorgungSchaden; Recht; Beklagten; Pflicht; Bundes; Quot;; Versicherung; Klage; Verjährung; Schadens; Verein; Parteien; Zeitpunkt; Mitglied; Grundstück; Pflichtlagerhaltung; Bundesverwaltungsgericht; Statuten; Beweis; Kanton; Eigenschaden; Forderung; Eintritt; Regulativ; Sanierung; Landes; Haftung; Landesversorgung; Vereins; ändig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum ATSG2015
-ATSG- 3. Aufl., Zürich2015