Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) Art. 82
Zusammenfassung der Rechtsnorm AIG:
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.
Art. 82 AIG vom 2024
Art. 82 (1) Finanzierung durch den Bund
1 Der Bund kann den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung dienen und die eine bestimmte Grösse aufweisen, ganz oder teilweise finanzieren. Für die Bemessung der Beiträge und das Verfahren gelten sinngemäss der 2. und der 6. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 (2) über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug.
2 Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung. Die Pauschale wird ausgerichtet für:a. Asylsuchende;b. Flüchtlinge sowie andere Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme steht;c. Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung des SEM angeordnet wurde;d. Flüchtlinge, die nach Artikel 65 AsylG (3) ausgewiesen werden.
3 Der Bund kann sich für einen befristeten Zeitraum mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten für die kurzfristige Festhaltung von Personen nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c beteiligen. Eine finanzielle Beteiligung setzt voraus, dass:a. die betreffende Person in einem kantonalen Ausreisezentrum im Grenzraum festgehalten wird;b. im entsprechenden Grenzraum eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen zu verzeichnen ist; undc. das kantonale Ausreisezentrum der kurzzeitigen Unterbringung von ausländischen Personen dient, die beim illegalen Übertritt im entsprechenden Grenzraum aufgegriffen und nach Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a formlos weggewiesen wurden. (4)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ([AS 2013 4375 ][5357]; [BBl 2010 4455], [2011 7325]).
(2) [SR 341]
(3) [SR 142.31]
(4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Finanzielle Unterstützung von Kantonen mit Ausreisezentren an der Grenze), in Kraft seit 1. Juni 2024 ([AS 2024 186]; [BBl 2022 1312]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.