Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 81 UVG vom 2024

Art. 81 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 81 1. Abschnitt: Geltungsbereich

1 Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, deren Arbeitnehmer in der Schweiz Arbeiten ausführen. (1)

2 Der Bundesrat kann die Anwendung dieser Vorschriften für bestimmte Betriebs- oder Arbeitnehmerkategorien einschränken oder ausschliessen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 81 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120370fahrlässige Tötung etc.Beschuldigte; Gerüst; Beschuldigten; Brett; Privatkläger; Liftschacht; Gerüstbrett; Erfolg; Privatklägers; Recht; Vorinstanz; Berufung; Unfall; Urteil; Sicherheit; Öffnung; Arbeit; Liftschachtgerüst; Verhalten; Person; Nägel; Kontroll; Erdgeschoss; Kontrolle
ZHUE120033EinstellungBeschwerdegegner; Recht; Mauer; Einstellung; Staatsanwaltschaft; Kamin; Gefahr; Gericht; Gefahren; Oberland; See/Oberland; Beschwerdeverfahren; Sicherheit; Person; Einstellungsverfügung; Kamins; Untersuchung; Anklage; Rechtsbeistand; Abbruch; Bundesgerichts; Körper; Körperverletzung; Antrag; Verfahren; Beschwerdeführers; Gewährung; Gefahrenbereich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 63 (4A_442/2018)Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2). Arbeit; Arbeitgeber; Person; Einsatzbetrieb; Arbeitnehmer; Verleiher; Regress; Regressprivileg; Hinweis; Personal; Vorinstanz; Personalverleih; Unfall; Haftung; Zweck; Prämien; Haftungs; Unfallversicherung; Rückgriff; Wortlaut; Recht; Betrieb; Hinweise; Bundesgericht; Hinweisen; Auslegung; Definition; Gesetzes; Haftungsprivileg

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2173/2019Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenAsbest; Asbestsanierung; Arbeit; Anerkennung; Vorinstanz; Entzug; Bundes; Verfahren; Warnhorn; Feststellung; Asbestsanierungsunternehmen; Kontrolle; Alarm; Bundesverwaltungsgericht; Massnahme; Recht; Akten; EKAS-Richtlinie; BVGer; Suva-act; Quot;; Massnahmen; Baustelle; Verstösse; Stufe; Sicherheit; Schutz; Asbestsanierungen
C-1545/2018Verhütung Unfälle und BerufskrankheitenVorakten; Gerüst; Prämienerhöhung; BauAV; Vorinstanz; Akten; Recht; BVGer; Baustelle; Verfügung; Arbeitssicherheit; Vorschriften; BVGer-act; Gerüste; Mängel; Urteil; Leitfaden; Feststellung; Stufe; Quot;; Einsprache; Verfahren; KAS-Leitfaden; Bundesverwaltungsgericht; Betrieb