Loi fédérale sur les droits politiques (LDP) Art. 81

Zusammenfassung der Rechtsnorm LDP:



Art. 81 LDP de 2022

Art. 81 Loi fédérale sur les droits politiques (LDP) drucken

Art. 81 et 82 (1)

(1) Abrogés par l’annexe ch. 2 de la L du 17 juin 2005 sur le TF, avec effet au 1er janv. 2007 (RO 2006 1205; FF 2001 4000).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 2483Abstimmungsbeschwerde. Artikel 11 Absatz 2, 77 Absatz 1c des BG vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte. Die Abstimmungsbeschwerde richtet sich gegen Akte, die von kantonalen Behörden im Zusammenhang mit eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ergangen sind. Der Regierungsrat ist nicht befugt, den vom Bundesrat verfassten erläuternden Text zu einer eidgenössischen Volksabstimmung auf Beschwerde hin zu überprüfen und zu beurteilen.Bundes; Bundesrat; Erläuterung; Erläuterungen; Bundesrates; Volksabstimmung; Rassendiskriminierung; Kantons; Verbot; Stimmberechtigten; Regierungsrat; Luzern; Abstimmungen; Übereinkommen; Bundesbehörde; Schweiz; Übereinkommens; Abstimmungsfreiheit; Bundesgesetzes; Unregelmässigkeiten; Zusammenhang; Wahlen; Bundesbehörden; Instanz; Ergebnis
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