BPR Art. 81 -

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 81 BPR vom 2022

Art. 81 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 81 und 82 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205 1069 Art. 1 Bst. a; BBl 2001 4202).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LURRE Nr. 2483Abstimmungsbeschwerde. Artikel 11 Absatz 2, 77 Absatz 1c des BG vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte. Die Abstimmungsbeschwerde richtet sich gegen Akte, die von kantonalen Behörden im Zusammenhang mit eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ergangen sind. Der Regierungsrat ist nicht befugt, den vom Bundesrat verfassten erläuternden Text zu einer eidgenössischen Volksabstimmung auf Beschwerde hin zu überprüfen und zu beurteilen.Bundes; Bundesrat; Erläuterung; Erläuterungen; Bundesrates; Volksabstimmung; Rassendiskriminierung; Kantons; Verbot; Stimmberechtigten; Regierungsrat; Luzern; Abstimmungen; Übereinkommen; Bundesbehörde; Schweiz; Übereinkommens; Abstimmungsfreiheit; Bundesgesetzes; Unregelmässigkeiten; Zusammenhang; Wahlen; Bundesbehörden; Instanz; Ergebnis
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