Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 81
Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 81 AVIG vom 2024
Art. 81 Aufgaben der Kassen
1 Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:a. sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;b. sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;c. sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;d. sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;e. (1) sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.
2 Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen: (1) a. ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;b. ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.
(1) (2)
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 ([AS 2003 1728]; [BBl 2001 2245]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.