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Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 81 AVIG vom 2024

Art. 81 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 81 Aufgaben der Kassen

1 Die Kassen erfüllen insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • a. sie klären die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
  • b. sie stellen den Versicherten in den Fällen von Artikel 30 Absatz 1 in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Absatz 2 der kantonalen Amtsstelle zusteht;
  • c. sie richten die Leistungen aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt;
  • d. sie verwalten das Betriebskapital nach den Bestimmungen der Verordnung;
  • e. (1) sie legen nach den Weisungen der Ausgleichsstelle periodisch Rechnung ab.
  • 2 Die Kasse kann einen Fall der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid unterbreiten, wenn Zweifel bestehen: (1)

  • a. ob der Versicherte anspruchsberechtigt ist;
  • b. ob, für wie viele Tage oder auf welchen Zeitpunkt ein Versicherter in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden muss.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUS 09 542Art. 46 ATSG; Art. 20 AVIV; § 5 des kantonalen Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG). Meldet eine versicherte Person dem Arbeitsamt ihre Arbeitslosigkeit, ist dieses verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige RAV weiterzuleiten und diese Durchführungsorgane über alle Tatsachen zu informieren, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. Vernichtet das Arbeitsamt die Anmeldungsunterlagen statt sie pflichtgemäss weiterzuleiten verletzt es seine Pflichten, es sei denn, die versicherte Person zog ihre Anmeldung vorbehaltlos und schriftlich zurück.Arbeit; Arbeitslosen; Anmeldung; Arbeitsamt; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitsvermittlung; Anspruch; Arbeitslosenkasse; Gemeinde; Verwaltung; Akten; Unterlagen; Person; Amtsstelle; Arbeitgeberin; Bezug; Arbeitslosenversicherung; Recht; Arbeitsvermittlungszentrum; Anspruchsberechtigung; Kontrollvorschriften; Sinne; Arbeitsgericht; Leistungen
    BSAL.2019.32 (SVG.2020.221)AVIG Einspracheentscheid vom 10. September 2019 Nichtigkeit; Abstellen auf die effektiv bezogenen Lohnzahlungen bei der Prüfung der erfüllten Beitragszeit Arbeit; Verfügung; Anspruch; Einsprache; Recht; Entscheid; Beitragszeit; Einspracheentscheid; Arbeitnehmer; Basel; Nichtigkeit; Anspruchs; Sinne; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Basel-Stadt; Arbeitslosenentschädigung; Arbeitsverhältnisses; Verdienst; Sozialversicherungsgericht; Verbindung; ässig
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 V 637 (8C_179/2007)Art. 66 Abs. 4 BGG; Gerichtskosten; Kostenbefreiung. Arbeitslosenkassen fallen nicht unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
    Arbeitslosenkasse; Gerichtskosten; Arbeitslosenkassen; Bundesgericht; Aufgaben; Organisation; öffentlich-rechtlichen; Verfahren; Recht; Kantone; Regel; Gemeinden; Organisationen; Wirkungskreis; Vermögensinteresse; Urteil; Angelegenheiten; SEILER/VON; WERDT/GÜNGERICH; Träger; Gallen; Versicherungsgericht; Kostenbefreiung; Erwägungen; Kantonen; Anspruch; Bundesgesetzes; Bundesrechtspflege
    133 V 640 (8C_31/2007)Art. 66 Abs. 4 BGG; Gerichtskosten; Kostenbefreiung. Die Kantone und die mit Vollzug betrauten kantonalen Durchführungsorgane im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. c AVIG fallen unter die Befreiung von Gerichtskosten im Rahmen von Art. 66 Abs. 4 BGG (E. 4).
    Gerichtskosten; Bundesgericht; Arbeit; Kantone; Vermögensinteresse; Recht; Wirkungskreis; Organisation; Urteil; öffentlich-rechtlichen; Kostenbefreiung; Bundesgesetzes; Anspruch; Gemeinden; Rechtsprechung; Wirtschaft; Kantons; Angelegenheiten; Vollzug; Durchführungsorgane; Erwägungen; Verfahren; Behörden; SEILER/VON; WERDT/GÜNGERICH; Bundesrechtspflege; Regel; Botschaft

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-522/2016ArbeitslosenversicherungSchaden; Abklärung; Träger; Bundes; Vorinstanz; Revision; Trägerhaftung; Arbeitslosigkeit; Abklärungen; Kasse; Recht; Einstellung; Bundesverwaltung; Aufgabe; Bundesverwaltungsgericht; Person; Kündigung; Verfügung; Taggelder; Urteil; Kassen; Arbeitgeber; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; üsse
    B-7957/2007ArbeitslosenversicherungMalus; Verfügung; Bundes; Leistung; Vereinbarung; Recht; Kasse; Arbeitslosenkasse; Vorinstanz; Verwaltungskosten; Träger; Jahresrechnung; Kassen; Bonus; Vertrag; Klage; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Ausgleichsstelle; Leistungsvereinbarung; Feststellung; Parteien; Richter; Arbeitslosenversicherung; Entscheid; Genehmigung; Anspruch; öffentlich-rechtlichen