AIG Art. 80a - Haftanordnung und Haftüberprüfung im Rahmen des DublinVerfahrens
Einleitung zur Rechtsnorm AIG:
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.
Art. 80a AIG vom 2025
Art. 80a (1) Haftanordnung und Haftüberprüfung im Rahmen des DublinVerfahrens
1 Zur Haftanordnung nach Artikel 76a ist zuständig:a. (2) bei Personen, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten: der Kanton, der gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG (3) als für den Vollzug der Wegweisung zuständig bezeichnet wurde, und in den übrigen Fällen der Standortkanton des Zentrums des Bundes;b. bei Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden oder sich in einem Kanton aufhalten und kein Asylgesuch gestellt haben (Art. 64a): der entsprechende Kanton.
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3 Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft wird auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. (5)
4 Die inhaftierte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
5 Die Haftanordnung gegenüber Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren ist ausgeschlossen.
6 Bei einer Haftanordnung gegenüber unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird die Vertrauensperson nach Artikel 64a Absatz 3bis des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 17 Absatz 3 AsylG vorgängig informiert.
7 Die Haft wird beendet, wenn:a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;b. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oderc. die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.
8 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. I 1 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 ([AS 2015 1841]; [BBl 2014 2675]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 ([AS 2019 1413]; [BBl 2018 1685]).
(3) [SR 142.31]
(4) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 ([AS 2016 3101], [2018 2855]; [BBl 2014 7991]).
(5) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 ([AS 2016 3101], [2018 2855]; [BBl 2014 7991]).
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