VTS Art. 80 - Elektrische Anlage, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen (1)
Einleitung zur Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 80 VTS vom 2025
Art. 80 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen Elektrische Anlage, elektromagnetische Verträglichkeit und Funkanlagen (1)
1 Elektrische Leitungen müssen den auftretenden Stromstärken genügen, isoliert, gegen Reibung und Entflammung möglichst geschützt und nötigenfalls mit Sicherungen versehen sein.
2 Die Batterien sind so anzubringen oder zu schützen, dass keine Flüssigkeit auslaufen kann und kein Kurzschluss oder Brand zu befürchten ist.
3 Die elektrische Anlage, auch zusätzliche Motoren, darf den Radio- und Fernsehempfang sowie Fernmeldeanlagen nicht stören. Die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit richten sich nach Anhang 12. (2)
4 Für Fahrzeugeinrichtungen, die Funkanwendungen nutzen, bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 25. November 2015 (3) über Fernmeldeanlagen vorbehalten; zuständige Behörde ist das BAKOM. (4)
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ([AS 2019 253]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ([AS 2016 5133]).
(3) [SR 784.101.2]
(4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009 ([AS 2009 5705]). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ([AS 2019 253]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.