VRV Art. 80 - Übermasse und Übergewichte

Einleitung zur Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 80 VRV vom 2025

Art. 80 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 80 Übermasse und Übergewichte

1 Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten
(Art. 64–67) sind nur zulässig: (1)

  • a. (2) für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeits- und Raupenfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Vorschriften nicht entsprechen können;
  • b. (1) für die Beförderung eines unteilbaren Gutes, wenn die Vorschriften trotz Verwendung geeigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden können; von dieser Regel kann zur Vermeidung eines zweiten Transportes abgewichen werden, wenn ein Arbeitsmotorwagen eigene Bestandteile, z. B. Kranarme, mitführt;
  • c. (4) für die Beförderung von Kranzubehör, namentlich Gegengewichte, zum oder vom Arbeitsort des Krans;
  • d. (5) für die Beförderung von Motorfahrzeugen zur Fortbewegung des Bedienpersonals von Arbeitsfahrzeugen mit stationärem Arbeitseinsatz, namentlich Kranwagen: bis höchstens 3 t.
  • 2 Wird der Verkehr erheblich behindert, so ist die Bewilligung zu verweigern, ausser wenn die Wahl eines andern Verkehrsmittels wegen der Natur des Gutes, der Dringlichkeit der Fahrt, der Länge des Weges oder wegen Umladeschwierigkeiten usw. unzumutbar wäre. (6)

    3 Innerhalb des Kantonsgebietes kann die kantonale Behörde auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite Fahrten mit breiteren Fahrzeugen bewilligen, soweit die Strassenverhältnisse es zulassen. (7)

    4 … (8)

    (1) (3)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 816).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2009 5701).
    (5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 28).
    (6) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 410).
    (7) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 78).
    (8) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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