Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 8 SchKG vom 2024

Art. 8 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 8 Protokolle
und Register 1. Führung,
Beweiskraft
und Berichtigung
(1)

1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.

2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.

3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220092RechtsöffnungRecht; Gesuch; Gesuchsgegner; Betreibung; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Unterhalt; Entscheid; Betreibungskosten; SchKG; Vollstreckbarkeit; Schweiz; Urteil; Verfahren; Parteien; Entschädigung; Abkommen; Scheidungsurteil; Schuld; Entschädigungsfolgen; Gesuchsgegners; Beschwerdeverfahren; Stundung; Vollstreckbarkeitsbestätigung; Schweizer; Rechtskraft; Bezirksgericht; Verfügung; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; ürde
ZHHG170227Negative FeststellungsklageBetreibung; Rechtsbegehren; Ziffer; Feststellung; Gericht; SchKG; Forderung; Beklagten; Parteien; Klage; Urteil; Betreibungsamt; Feststellungsklage; Buchs; Interesse; Prozessvoraussetzung; Prozessvoraussetzungen; Bundesgericht; Handelsgericht; Schuldnerin; Verfahren; Bezug; Kanton; Streitwert; Rechtsvorschlag; Kantons; Regionalen; öschen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2023.30-Betreibung; Gläubiger; Schuld; Gläubigerin; Schuldner; Zahlung; Betreibungskosten; Zahlungsbefehl; SchKG; Betreibungsamt; Schuldbetreibung; Konkurs; Betrag; Spezialzustellung; Aufsichtsbehörde; Urteil; Direktzahlung; Betreibungsprotokoll; Schuldners; Rechtsmissbrauch; Entscheid; Schuldbetreibungs; Unterhaltszahlung; Zeitpunkt; Zustellung; Beschwerdeführer; ötig
SOSCWIF.2023.5-SchKG; Betreibung; Zahlungsbefehl; Gesuch; Rechtsvorschlag; Schuldbetreibung; Konkurs; Frist; Rechtsvorschlags; Rechtsvorschlagsfrist; Aufsichtsbehörde; Zustellung; Beweis; Bundes; Wiederherstellung; Betreibungsamt; Schuldner; Zahlungsbefehls; Urteil; Gesuchsteller; Olten-Gösgen; Zustellbescheinigung; Kommentar; Präsident; Felten; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Gesuchsgegner; Eingabe; Betreibung-Nr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 30 (5A_383/2020)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 und Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO . Verhältnis der Anerkennungsklage zur Rechtsöffnung. Rechtsnatur der Anerkennungsklage und der Verfahren auf definitive und provisorische Rechtsöffnung. Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht (E. 2).
Recht; Klage; Rechtsöffnung; Feststellung; Feststellungs; SchKG; Feststellungsklage; Klagerückzug; Rückzug; Entscheid; Leistung; Betreibung; Verfahren; Forderung; Urteil; Rechtsöffnungstitel; Rechtsvorschlag; Obergericht; Rechtskraft; Gericht; Anerkennungs; Zahlung; Zahlungsbefehl; Handelsgericht; Auffassung; Leistungsbegehren; Anerkennungsklage; Sinne; Rechtsvorschlags
147 III 544 (5A_927/2020)
Regeste
Art. 8a Abs. 3 lit. d, Art. 88 Abs. 2 SchKG ; Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte. Nach Ablauf der Jahresfrist für die Gültigkeit des Zahlungsbefehls gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann der Schuldner kein Gesuch um die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellen (E. 3).
Betreibung; SchKG; Schuldner; Gläubiger; Nichtbekanntgabe; Recht; Gesuch; Betreibungsregister; Urteil; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Interesse; Schuldbetreibung; Bundesgericht; Frist; Schuldners; Jahresfrist; Rechtsvorschlag; Konkurs; Verfahren; Gläubigers; Betreibungen; Hinweis; Möglichkeit; Klage; Zahlungsbefehls; Rechtsöffnung; Verfügung; ührt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.45, BB.2023.46, BB.2023.47, BB.2023.49, BB.2023.55, BB.2023.56Gesuch; Bundes; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Gesuchs; Kammer; Beschwerdekammer; Gesuchsteller; Betreibung; Stundung; Gericht; Erlass; Verfahrenskosten; Verfahren; Recht; Gerichtsgebühr; Gerichtsgebühren; Finanzdienst; Eingabe; Entscheid; Betreibungsverfahren; Kanton; Bundesgericht; Kostenerlass; Kostenauflage; Forderungen; Behörde; Verhältnisse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter, StaehelinBasler Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2021
Kostkiewicz 20. Aufl., Zürich2020