OBG Art. 8 - Sicherstellung und Einziehung

Einleitung zur Rechtsnorm OBG:



Das schweizerische Ordnungsbussengesetz ermöglicht es den Behörden, leichte Verstösse gegen bestimmte Vorschriften effizient und rasch mit Ordnungsbussen zu ahnden, ohne ein aufwändiges Strafverfahren einzuleiten. Es legt fest, welche Verstösse geahndet werden können und in welcher Höhe die Bussen ausfallen können, um die Einhaltung von Regeln des öffentlichen Lebens und des Verkehrs zu gewährleisten. Das Gesetz trägt zur effektiven Durchsetzung von Regeln und Vorschriften bei und unterstützt die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Schweiz.

Art. 8 OBG vom 2025

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Art. 8 Sicherstellung und Einziehung

1 Mit der Erhebung der Ordnungsbusse werden Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuches (1) einzuziehen sind, sichergestellt.

2 Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Bezahlung der Busse als eingezogen.

(1) SR 311.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 8 Ordnungsbussengesetz (OBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU130050Übertretung von Verkehrsvorschriften Beschuldigte; Stadt; Berufung; Übertretung; Verfahren; Beschuldigten; Ordnungsbusse; Übertretungsanzeige; Stadtrichteramt; Busse; Verfahren; Vorinstanz; Frist; Recht; Gericht; Befehl; Urteil; Verfahrens; Ordnungsbussen; Eingabe; Gerichtsgebühr; Sachverhalt; Entscheid; Einsprecher; Höchstgeschwindigkeit; Stadtpolizei; Kanton; Bezahlung; Verbindung