Betäubungsmittelgesetz (BetmG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 8 BetmG vom 2023

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Art. 8 Verbotene Betäubungsmittel (1)

1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr gebracht werden: (2)

  • a. Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehenden Rückstände;
  • b. Diacetylmorphin und seine Salze;
  • c. Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25);
  • d. (3) Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden. (4)
  • 2(5)

    3 Der Bundesrat kann die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer auf die Herstellung verzichten. (2)

    4 Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Behörde in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.

    5 Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit (BAG) Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln:

  • a. nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen;
  • b. nach Absatz 1 Buchstabe d, wenn diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung dienen. (3)
  • 6 Für den Anbau von Betäubungsmitteln nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, die als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dienen, braucht es eine Ausnahmebewilligung des BAG. (8)

    7 Für die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Betäubungsmittels nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, das als Wirkstoff eines zugelassenen Arzneimittels dient, braucht es eine Bewilligung der Swissmedic gemäss Artikel 4. (8)

    8 Das BAG (10) kann Ausnahmebewilligungen erteilen, soweit die Stoffe nach den Absätzen 1 und 3 Bekämpfungsmassnahmen dienen. (11)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
    (2) (6)
    (3) (7)
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
    (5) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wirkung seit 1. Aug 1975 (AS 1975 1220; BBl 1973 I 1348).
    (6) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
    (7) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).
    (8) (9)
    (9) Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 II 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).
    (10) Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
    (11) Eingefügt durch Ziff. I des BB über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Okt. 1998 (AS 1998 2293; BBl 1998 II 1607). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2018/1Entscheid Art. 71b KVV: Vergütung der Kosten einer Behandlung mit Cannabistinktur im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Cannabistinktur ist eine von der Zulassungspflicht befreite verwendungsfertige Magistralrezeptur, welche einen in der Arzneimittelliste nicht aufgeführten Wirkstoff (THC) enthält. Art. 2 lit d BetmG: Die Anerkennung einer Pflichtleistung im Rahmen des KVG setzt eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit voraus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2019, KV 2018/1). Cannabis; Cannabistinktur; Arzneimittel; Kranken; Krankenpflege; Krankenpflegeversicherung; Leistung; Concordia; Kostenübernahme; Institut; Ausnahmebewilligung; Magistralrezeptur; Wirkstoff; Behandlung; Zulassung; Arzneimittels; Therapie; Voraussetzung; Bewilligung; Verfügung; Magistralrezepturen; Einsprache; Kostengutsprache; Übernahme; Leistungspflicht; Voraussetzungen; Liste; Stellungnahme; Einspracheentscheid
    SGKV 2018/1Entscheid Art. 71b KVV: Vergütung der Kosten einer Behandlung mit Cannabistinktur im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Cannabistinktur ist eine von der Zulassungspflicht befreite verwendungsfertige Magistralrezeptur, welche einen in der Arzneimittelliste nicht aufgeführten Wirkstoff (THC) enthält. Art. 2 lit d BetmG: Die Anerkennung einer Pflichtleistung im Rahmen des KVG setzt eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit voraus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2019, KV 2018/1). Cannabis; Cannabistinktur; Arzneimittel; Kranken; Krankenpflege; Krankenpflegeversicherung; Leistung; Concordia; Kostenübernahme; Institut; Ausnahmebewilligung; Magistralrezeptur; Wirkstoff; Behandlung; Zulassung; Arzneimittels; Therapie; Voraussetzung; Bewilligung; Verfügung; Magistralrezepturen; Einsprache; Kostengutsprache; Übernahme; Leistungspflicht; Voraussetzungen; Liste; Stellungnahme; Einspracheentscheid
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 513 (6B_878/2018)Art. 2 lit. a, Art. 2a, Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG; Art. 1 Abs. 2 lit. a BetmVV-EDI und Anhang 5; Art. 1 StGB; Gesamt-THC-Gehalt von Cannabis; Legalitätsprinzip. Als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes werden unter anderem abhängigkeitserzeugende Stoffe des Wirkungstyps Cannabis bezeichnet. Der Gesetzgeber verweist zur Konkretisierung auf ein Verzeichnis des EDI (vgl. Art. 2 lit. a und Art. 2a BetmG), was das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt. Gesetz und Verordnung legen die Messart des Gesamt-THC-Gehalts nicht fest. Dies verletzt das Legalitätsprinzip und das Bestimmtheitsgebot nicht. Beim Gesamt-THC-Gehalt handelt es sich um die Summe von THC und THC-Carbonsäure (E. 2.3). Betäubungsmittel; Gehalt; THC-Gehalt; Gesamt-THC; Gesamt-THC-Gehalt; BetmG; Betäubungsmittelgesetz; Cannabis; THC-Carbonsäure; BetmVV-EDI; Stoffe; Legalität; Legalitätsprinzip; Verzeichnis; Bestimmtheitsgebot; Drogen; Verhalten; Hanfpflanzen; Urteil; Betäubungsmittelgesetzes; Verordnung; Drogenhanf; Kantons; Sinne; Wirkungstyps; Erwägungen; nulla
    127 IV 178Art. 19 Ziff. 1 BetmG, Anhänge a und d BetmV-BAG, Art. 3 und 47 LMG; Handel mit halluzinogenen Pilzen. Der Handel mit psilocybinhaltigen Pilzen verstösst nicht gegen das BetmG (E. 3a). Der Verkauf von gesundheitschädigenden Pilzen verstösst gegen das Lebensmittelgesetz (E. 3b und c). Pilze; Lebens; Lebensmittel; Betäubungsmittel; BetmG; Lebensmittelgesetz; Wirkstoff; Betäubungsmittelgesetz; Stoff; Gesundheit; Verkehr; BetmV-BAG; Nahrungsmittel; Sinne; Liste; Wirkstoffe; Stoffe; Pilzen; Vorschriften; Verordnung; Gesetze; Handel; Betäubungsmitteln; Widerhandlung; ässig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Fingerhuth, Schlegel, Jucker, Hug Basel 2016
    - 3. Aufl., Zürich2016