Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 8 AHVG vom 2024

Art. 8 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 8 (1) Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz

1 Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 58 800 (2) , aber mindestens 9 800 Franken (3) im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.

2 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9 700 Franken (4) oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 422 Franken (5) im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 2395 2413; BBl 2018 2527).
(2) Betrag gemäss Art. 1 Bst. a der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 604).
(3) Betrag gemäss Art. 1 Bst. b der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 604).
(4) Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 604).
(5) Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V 23 vom 12. Okt. 2022 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 604).

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Art. 8 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2017/370-érêt; érêts; Année; éclamation; Caisse; Assuré; épendant; édéral; éfinitive; Intérêt; Office; écisions; Intimée; Intérêts; Impôt; épendante; écembre; Administration; Office; Assurance; éance
VD2015/933-érêts; Entreprise; édéral; épendante; Allemagne; éterminant; ériode; Intérêt; LPA-VD; AVS/AI/APG; Année; écembre; étermination; Intimée; Intérêts; éterminations; Administration; éposé; égard; Calcul; écisions; évrier; équent; érence
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2020.201-Beiträge; Einkommen; Apos; Zahlungen; Beitragsjahr; Einsprache; Konto; Ausgleich; Versicherungsgericht; Ausgleichskasse; Einspracheentscheid; Verfügung; Kantons; Arbeit; Akontobeiträge; Solothurn; Betrieb; Ausgleichskassen; Vorsorge; Veranlagung; Beiträgen; Steuerbehörden; Kalenderjahr; Verzugs; Arbeitgeber; Quartal
SGAHV 2010/20Entscheid Art. 3 Abs. 1 AHVG. Art. 22 AHVV (in der bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung). Dauer der persönlichen Beitragspflicht bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG. Die persönliche Beitragspflicht besteht bis zum Vortag des Eintrags der AG in das Tagebuch des Handelsregisters (E. 2.2). Dabei werden die Beiträge proratisiert, nicht die Bemessungsgrundlage (E. 2.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2011, AHV 2010/20). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 22. November 2011 in Sachen A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Orlando Rabaglio, Bühler & Lienert, Forch-strasse 5, Postfach 1963, 8032 Zürich, gegen AHV-Ausgleichskasse B. , Beschwerdegegnerin, betreffend persönliche Beiträge selbstständig Erwerbende (Beitragsdauer) Sachverhalt: ändig; Einkommen; Beitragspflicht; Beitragsjahr; Versicherungsgericht; Handelsregister; Eidgenössische; Erwerbstätigkeit; Entscheid; Geschäftsjahr; Beiträge; Einzelfirma; Übernahme; Eidgenössischen; Versicherungsgerichts; Beschwerdeführers; Parteien; Aktiengesellschaft; Einsprache; Urteil; Bemessungsgrundlage; Umwandlung; Tagebuch; ährige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 141 (8C_253/2018)Art. 17 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 ATSG; Revision der Invalidenrente (der UV) bei einer Meldepflichtverletzung. Bei Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen, sofern die betreffende Sozialversicherung dafür keine Spezialnorm enthält (E. 7.3). Meldepflicht; Revision; Rente; Person; Renten; Vorinstanz; Meldepflichtverletzung; Invalidität; Recht; Urteil; Invalidenrente; Zeitpunkt; Unfall; Arbeit; Invaliditätsgrad; Leistung; Einkommen; Rückerstattung; Invalideneinkommen; Sachverhalt; Entscheid; Verletzung; Verfügung; Anpassung; Verweis; Bundesgericht; Ermittlung; ächlich
144 V 104Art. 2 Abs. 1 lit. a und b, Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG; Art. 1a Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 1a Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 1 FLG; Beitragspflicht für mitarbeitende Aktionäre an die Arbeitslosenversicherung und für Familienzulagen in der Landwirtschaft. Die beiden mitarbeitenden Aktionäre einer AG (Ehemann Verwaltungsratspräsident, Ehefrau Mitglied des Verwaltungsrates) unterliegen als nach AHVG versicherte und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtige Arbeitnehmende auch der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 2 Abs. 1 AVIG; sie fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung für mitarbeitende Familienmitglieder gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b AVIG (E. 3). Auch bezüglich Familienzulagen in der Landwirtschaft sind sie entsprechend der AHV-rechtlichen Qualifikation als Arbeitnehmende zu betrachten, weshalb eine Beitragspflicht der Arbeitgeberin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 FLG besteht (E. 4). Arbeit; Landwirt; Beitragspflicht; Familienzulagen; Arbeitnehmer; Aktionär; Aktionäre; Landwirtschaft; Betrieb; Arbeitslosenversicherung; Arbeitgeber; Urteil; Ausgleichskasse; Verwaltung; Gericht; Recht; Arbeitnehmende; Familienmitglieder; Erläuterungen; Ausnahmebestimmung; Beiträge; Stellung; Bestimmungen; Person; Einkommen; Arbeitgeberin

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2012.53Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Auslieferung; Bundes; Recht; Apos;; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Verfahrens; Schweiz; Dresden; Staat; Verfahrensakten; Amtsgerichts; Firma; Bundesstrafgericht; Entscheid; Betrug; Höhe; Justiz; Sachverhalts; Kredit; Verhalten; Bundesstrafgerichts; Rechtshilfe; Arbeitnehmer; Auslieferungsersuchen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Frey, Mosimann, BollingerKommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung2018