Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Zusammenfassung der Rechtsnorm SVG:
Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.
Art. 79d SVG vom 2024
Art. 79d Entschädigungsstelle (1)
1 Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz können ihre Haftpflichtansprüche bei der Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds geltend machen, wenn:a. die zur Schadenregulierung angegangene Stelle ihren Verpflichtungen gemäss Artikel 79c nicht nachgekommen ist;b. der leistungspflichtige ausländische Haftpflichtversicherer in der Schweiz keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat;c. sie in einem ausländischen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der grünen Karte beigetreten ist, durch ein Motorfahrzeug geschädigt worden sind, das nicht ermittelt werden kann oder dessen Versicherer nicht innert zweier Monate ermittelt werden kann.
2 Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die geschädigte Person:a. im In- oder Ausland gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche eingeleitet hat; oderb. einen Schadenersatzanspruch direkt an den ausländischen Versicherer gerichtet und dieser innert dreier Monate eine begründete Antwort erteilt hat.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ([AS 2003 222]; [BBl 2002 4397]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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