ORC Art. 78 - Riduzione del capitale sociale per eliminare un’eccedenza passiva accertata nel bilancio

Einleitung zur Rechtsnorm ORC:



Art. 78 ORC dal 2024

Art. 78 Ordinanza sul registro di commercio (ORC) drucken

Art. 78 (1) Riduzione del capitale sociale per eliminare un’eccedenza passiva accertata nel bilancio

1 Se il capitale sociale è ridotto per togliere in tutto o in parte un’eccedenza passiva accertata nel bilancio e risultante da perdite, con la notificazione per l’iscrizione occorre fornire all’ufficio del registro di commercio i documenti giustificativi di cui all’articolo 56 capoverso 1.

2 Al contenuto dell’iscrizione si applica per analogia l’articolo 56 capoverso 3.

(1) Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 2 feb. 2022, in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2022 114).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 III 64Art. 77 SchKG. Art. 79 Abs. 1 OG. Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 SchKG. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind nicht zuständig für die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (E. 1). Eine staatsrechtliche Beschwerde kann nicht ohne äusserliche und inhaltlich klare Trennung in einer einzigen Eingabe mit einem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verbunden werden (E. 2). Die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, ist rechtmässig (E. 3). Betreibung; Schuldbetreibung; Konkurs; SchKG; Zustellung; Zahlungsbefehl; Domizil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Rekurs; Eingabe; Aufsichtsbehörde; Zahlungsbefehls; Kantons; Bundesgerichts; Domizilhalter; Justizkommission; Obergerichts; Rechtsvorschlag; Bewilligung; Betreibungsamtes; Beschluss; Beschwerde; Person; Verwaltungsrat
119 III 57Zustellung von Betreibungsurkunden (Art. 65 und 66 SchKG). Begründet eine Aktiengesellschaft ihr Domizil bei einer Aktiengesellschaft, so nimmt diese die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann. Ist die Zustellung an einen zuständigen Vertreter der Domizilhalterin erfolglos versucht worden, so darf die Betreibungsurkunde einem andern Angestellten des Betriebes ausgehändigt werden. Betreibung; Zustellung; Domizil; Aktiengesellschaft; Betreibungsurkunde; Zahlungsbefehl; SchKG; Betreibungsurkunden; Vertreter; Rekurrentin; Schuldbetreibungs; Angestellte; Zahlungsbefehle; Betreibungsort; Betreibende; Person; Konkurskammer; Rekurs; Angestellten; Betreibungsamt; AMONN; Betreibenden; Verwaltung; Prokurist; Domizilhalter; Urteil; Stellung; Bevollmächtigten