Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 78

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 78 HRegV vom 2024

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Art. 78 (1) Kapitalherabsetzung im Fall einer Unterbilanz

1 Wird das Stammkapital zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung einer durch Verluste entstandenen Unterbilanz herabgesetzt, so müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung die Belege nach Artikel 56 Absatz 1 eingereicht werden.

2 Für den Inhalt des Eintrags gilt Artikel 56 Absatz 3 sinngemäss.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 114).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 III 64Art. 77 SchKG. Art. 79 Abs. 1 OG. Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 SchKG. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind nicht zuständig für die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (E. 1). Eine staatsrechtliche Beschwerde kann nicht ohne äusserliche und inhaltlich klare Trennung in einer einzigen Eingabe mit einem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verbunden werden (E. 2). Die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, ist rechtmässig (E. 3). Betreibung; Schuldbetreibung; Konkurs; SchKG; Zustellung; Zahlungsbefehl; Domizil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Rekurs; Eingabe; Aufsichtsbehörde; Zahlungsbefehls; Kantons; Bundesgerichts; Domizilhalter; Justizkommission; Obergerichts; Rechtsvorschlag; Bewilligung; Betreibungsamtes; Beschluss; Beschwerde; Person; Verwaltungsrat
119 III 57Zustellung von Betreibungsurkunden (Art. 65 und 66 SchKG). Begründet eine Aktiengesellschaft ihr Domizil bei einer Aktiengesellschaft, so nimmt diese die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann. Ist die Zustellung an einen zuständigen Vertreter der Domizilhalterin erfolglos versucht worden, so darf die Betreibungsurkunde einem andern Angestellten des Betriebes ausgehändigt werden. Betreibung; Zustellung; Domizil; Aktiengesellschaft; Betreibungsurkunde; Zahlungsbefehl; SchKG; Betreibungsurkunden; Vertreter; Rekurrentin; Schuldbetreibungs; Angestellte; Zahlungsbefehle; Betreibungsort; Betreibende; Person; Konkurskammer; Rekurs; Angestellten; Betreibungsamt; AMONN; Betreibenden; Verwaltung; Prokurist; Domizilhalter; Urteil; Stellung; Bevollmächtigten