Ordonnance sur le registre du commerce (ORC) Art. 78

Zusammenfassung der Rechtsnorm ORC:



Art. 78 ORC de 2024

Art. 78 Ordonnance sur le registre du commerce (ORC) drucken

Art. 78 (1) Réduction du capital social en cas de bilan déficitaire

1 La réquisition d’inscription au registre du commerce d’une réduction du capital social destinée supprimer complètement ou partiellement un excédent passif constaté au bilan est accompagnée des pièces justificatives mentionnées l’art. 56, al. 1.

2 Le contenu de l’inscription est régi par l’art. 56, al. 3, qui s’applique par analogie.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 2 fév. 2022, en vigueur depuis le 1er janv. 2023 (RO 2022 114).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 III 64Art. 77 SchKG. Art. 79 Abs. 1 OG. Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 SchKG. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind nicht zuständig für die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (E. 1). Eine staatsrechtliche Beschwerde kann nicht ohne äusserliche und inhaltlich klare Trennung in einer einzigen Eingabe mit einem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verbunden werden (E. 2). Die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, ist rechtmässig (E. 3). Betreibung; Schuldbetreibung; Konkurs; SchKG; Zustellung; Zahlungsbefehl; Domizil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Rekurs; Eingabe; Aufsichtsbehörde; Zahlungsbefehls; Kantons; Bundesgerichts; Domizilhalter; Justizkommission; Obergerichts; Rechtsvorschlag; Bewilligung; Betreibungsamtes; Beschluss; Beschwerde; Person; Verwaltungsrat
119 III 57Zustellung von Betreibungsurkunden (Art. 65 und 66 SchKG). Begründet eine Aktiengesellschaft ihr Domizil bei einer Aktiengesellschaft, so nimmt diese die Stellung eines Bevollmächtigten ein, wie ihn der am Betreibungsort nicht anwesende Schuldner bestimmen kann. Ist die Zustellung an einen zuständigen Vertreter der Domizilhalterin erfolglos versucht worden, so darf die Betreibungsurkunde einem andern Angestellten des Betriebes ausgehändigt werden. Betreibung; Zustellung; Domizil; Aktiengesellschaft; Betreibungsurkunde; Zahlungsbefehl; SchKG; Betreibungsurkunden; Vertreter; Rekurrentin; Schuldbetreibungs; Angestellte; Zahlungsbefehle; Betreibungsort; Betreibende; Person; Konkurskammer; Rekurs; Angestellten; Betreibungsamt; AMONN; Betreibenden; Verwaltung; Prokurist; Domizilhalter; Urteil; Stellung; Bevollmächtigten