Constitution fédérale de la Confédération suisse (CCS) Art. 78

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 78 CCS de 2024

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Art. 78 Protection de la nature et du patrimoine

1 La protection de la nature et du patrimoine est du ressort des cantons.

2 Dans l’accomplissement de ses tâches, la Confédération prend en considération les objectifs de la protection de la nature et du patrimoine. Elle ménage les paysages, la physionomie des localités, les sites historiques et les monuments naturels et culturels; elle les conserve dans leur intégralité si l’intérêt public l’exige.

3 Elle peut soutenir les efforts déployés afin de protéger la nature et le patrimoine et acquérir ou sauvegarder, par voie de contrat ou d’expropriation, les objets présentant un intérêt national.

4 Elle légifère sur la protection de la faune et de la flore et sur le maintien de leur milieu naturel dans sa diversité. Elle protège les espèces menacées d’extinction.

5 Les marais et les sites marécageux d’une beauté particulière qui présentent un intérêt national sont protégés. Il est interdit d’y aménager des installations ou d’en modifier le terrain. Font exception les installations qui servent la protection de ces espaces ou la poursuite de leur exploitation des fins agricoles.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 78 Constitution fédérale de la Confédération suisse (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 18 235Erforderliche Abklärungen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit einer Sanierung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 BZR.Sanierung; Abbruch; Neubau; Gebäude; Schutz; Interesse; Ortsbild; Sanierungs; Zürichstrasse; Baute; Ortsbilds; Ortsbildschutz; Interessen; Verhältnis; Hausschwamm; Bundes; Luzern; Abbruchbewilligung; Verhältnismässigkeit; Bericht; Objekt; Abbruchverbot; Ortsbildschutzzone; Stadt; Entscheid; önne
LU7H 14 172Die Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).

Eine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).

Auf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).

Der Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor.

Grundstück; Bundes; Grundstücke; Luzern; Urteil; Planung; Bebauung; Bebauungs; Bundesplatz; Planungs; Ortsbild; Gebiet; Blockrandbebauung; Hochhaus; Vorinstanz; Verwaltung; Stadt; Verwaltungs; Gestalt; Bebauungsplan; Schutz; Zonen; Recht; Kanton; Nutzungs; Gestaltung; Verwaltungsgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.236-Denkmal; Altstadt; Stadt; Denkmalpflege; Biberschwanzziegel; Bundes; PV-Anlage; Solothurn; Gebäude; Schutz; Vorstadt; Ziegel; Denkmals; Paneelen; Biberschwanzziegeln; Material; PV-Paneele; Kultur; Solaranlage; Verwaltungsgericht; Dachfläche; Kanton; Kreuzacker; Baugesuch; Denkmalschutz; Verfügung; ändig
SOVWBES.2020.147-Schutz; Bundes; Verkehr; Verkehrs; Kommission; Lärm; Schutzziel; Regierungsrat; Gutachten; Interesse; Ortsbild; Kommissionen; Projekt; Städtchen; Beeinträchtigung; Planung; Viadukt; Recht; Erhalt; Baute; Strasse; Umfahrung; Landschaft; Vorhaben; Bauten; Eingriff; Schutzziele; Interessen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 II 36 (1C_573/2018)
Regeste
 a Windpark Grenchenberg; Richtplanpflicht ( Art. 8 Abs. 2 RPG ). Anforderungen an die auf Stufe Richtplan nötigen Abklärungen. Dazu gehört das Vorkommen gefährdeter und national prioritärer Arten, die ein Konfliktpotenzial mit Windenergieanlagen aufweisen (E. 2.1 und 2.5). Vorliegend wurden diese Abklärungen im Nutzungsplanverfahren nachgeholt; alternative, aus Sicht des Vogel- und Fledermausschutzes bessere Alternativstandorte sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist das Projekt nicht schon wegen der unvollständigen Abklärung im Richtplanverfahren aufzuheben (E. 2.6).
Arten; Schlag; Schutz; Fledermäuse; Schlagopfer; Grenchen; Vogel; Standort; Interesse; Schweiz; Windpark; Grenchenberg; Wanderfalke; Wanderfalken; Massnahme; Hrdet; Monitoring; Energie; Projekt; Kollision; Standorte; Bundes; Vögel; Rotor; Interessen; Abschaltplan
147 I 308 (1C_43/2020)
Regeste
Art. 87 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG , Art. 78 Abs. 1 BV , Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen); Rechtmässigkeit von kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (abstrakte Normenkontrolle). Legitimation zur Erlassbeschwerde von Eigentümern von geschützten und potentiell schützenswerten Gebäuden im Kanton im Zusammenhang mit neuen kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (E. 2).
Schutz; Granada-; Bundes; Kanton; Recht; Übereinkommen; Objekt; Bestimmungen; Granada-Übereinkommen; Konvention; Denkmäler; Gesetzes; Denkmal; Objekte; Eigentümer; Bundesgericht; Bundesverfassung; Erlass; Kantone; Heimatschutz; Normen; Interesse; Vertrag; Unterschutzstellung; Granada-Konvention; Kriterien

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3425/2019Schutz des ökologischen Gleichgewichts (Übriges)Bundes; Interesse; Interessen; Flughafen; Fruchtfolgeflächen; Kompensation; Kanton; Vorinstanz; Richt; Sachplan; Interessenabwägung; Recht; Ersatz; Richtplan; Ersatzmassnahme; Natur; Projekt; Verfügung; Plangenehmigung; Umwelt; Auflage; Raumplanung; Vorgabe; Ersatzmassnahmen; Verfahren; Urteil; Heimat
BVGE 2016/35HochspannungsleitungenInteresse; Interessen; StromVG; Anschluss; Elektrizität; Entscheid; Plangenehmigung; Vorinstanz; Gewässer; Liegenschaft; Bauzone; Bundes; Energie; Urteil; Elektrizitätsnetz; Raumplanung; Anlage; Erschliessung; Liegenschaften; Anlagen; Baute; Interessenabwägung; Recht; Anschlussgarantie

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Basler Kommentar Bundesverfassung2015
Waldmann, GriffelBasler Kommentar zur Bundesverfassung2015