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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 78 BV vom 2024

Art. 78 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 78 Natur- und Heimatschutz

1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.

2 Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.

3 Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.

4 Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

5 Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 18 235Erforderliche Abklärungen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit einer Sanierung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 BZR.Sanierung; Abbruch; Neubau; Gebäude; Schutz; Interesse; Ortsbild; Sanierungs; Verhältnismässig; Henden; Zürichstrasse; Stehende; Bestehende; Bestehenden; Baute; Ortsbilds; Wirtschaftlich; Ortsbildschutz; Interessen; Verhältnis; Hausschwamm; Bundes; Beschwerde; Unverhältnismässig; Kommunale; Luzern; Abbruchbewilligung; Verhältnismässigkeit; Bericht
LU7H 14 172Die Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).

Eine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).

Auf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).

Der Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor.

Grundstück; Bundes; Beschwerdeführer; Grundstücke; Luzern; Urteil; Planung; Bebauung; Bebauungs; Bundesplatz; Planungs; Ortsbild; Gebiet; Blockrandbebauung; Hochhaus; Vorinstanz; Verwaltung; Stadt; Verwaltungs; Bauliche; Gestalt; Bebauungsplan; Schutz; Zonen; Recht; Kanton; Nutzungs; Stehend; Gestaltung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.384Bauen ausserhalb der Bauzone / Naturreservat und Uferschutz
SGB 2014/228Entscheid Bau- und Planungsrecht – Schutzverordnung, Zuweisung einer Parzelle zum Ortsbildschutzgebiet (Art. 98 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 und 4 BauG, sGS 731.1). Die mit der Zuweisung eines Grundstücks zum Ortsbildschutzgebiet verbundene Eigentumsbeschränkung ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Im konkreten Fall ergibt sich, dass das Grundstück des Beschwerdeführers Teil eines bedeutenden Ortsbildes ist: Es liegt an einer Hauptstrasse, die unmittelbar dorfeinwärts von diversen Kulturobjekten gesäumt wird, zu denen der Zusammenhang weder durch den Strassenraum noch durch andere Gebäude unterbrochen ist. Nach den Planungsvorgaben des Inventars schützenswerter Ortsbilder von kantonaler Bedeutung ist es Teil eines architekturhistorisch wertvollen Gebiets, dessen Bebauung grundsätzlich in seiner Substanz zu erhalten ist. Das öffentliche Interesse am Schutz des Ortsbildes überwiegt die vorwiegend finanziellen Interessen des Grundeigentümers an der Entlassung aus dem Schutzperimeter (Verwaltungsgericht, B 2014/228). Entscheid vom
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 II 36 (1C_573/2018)
Regeste
 a Windpark Grenchenberg; Richtplanpflicht ( Art. 8 Abs. 2 RPG ). Anforderungen an die auf Stufe Richtplan nötigen Abklärungen. Dazu gehört das Vorkommen gefährdeter und national prioritärer Arten, die ein Konfliktpotenzial mit Windenergieanlagen aufweisen (E. 2.1 und 2.5). Vorliegend wurden diese Abklärungen im Nutzungsplanverfahren nachgeholt; alternative, aus Sicht des Vogel- und Fledermausschutzes bessere Alternativstandorte sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist das Projekt nicht schon wegen der unvollständigen Abklärung im Richtplanverfahren aufzuheben (E. 2.6).
Arten; Schlag; Schutz; Fledermäuse; Schlagopfer; Grenchen; Standort; Vogel; Interesse; Schweiz; Windpark; Grenchenberg; Wanderfalke; Werden; Wanderfalken; National; Massnahme; Gefährdet; Monitoring; Energie; Projekt; Kollision; Gefährdete; Standorte; Bundes; Vögel; Werden; Rotor; Interessen
147 I 308 (1C_43/2020)
Regeste
Art. 87 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG , Art. 78 Abs. 1 BV , Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen); Rechtmässigkeit von kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (abstrakte Normenkontrolle). Legitimation zur Erlassbeschwerde von Eigentümern von geschützten und potentiell schützenswerten Gebäuden im Kanton im Zusammenhang mit neuen kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (E. 2).
Schutz; Granada-; Bundes; Kanton; Recht; Beschwerde; Übereinkommen; Objekt; Beschwerdeführer; Bestimmungen; Granada-Übereinkommen; Konvention; Schützt; Denkmäler; Geschützt; Gesetzes; Denkmal; Eigentümer; Objekte; Bundesgericht; Geschützte; Bundesverfassung; Erlass; Kantone; Heimatschutz; Völker; Normen; Lokale; Interesse; Vertrag

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3425/2019Schutz des ökologischen Gleichgewichts (Übriges)Bundes; Interesse; Interessen; Beschwerde; Flughafen; Fruchtfolgeflächen; Kompensation; Kanton; Vorinstanz; Richt; Sachplan; ökologische; Interessenabwägung; Beschwerdeführerin; Recht; Ersatz; Richtplan; Ersatzmassnahme; Natur; Projekt; Verfügung; Plangenehmigung; Auflage; Raumplanung; Umwelt; Vorgabe; Ersatzmassnahmen; Ausserhalb; Verfahren
BVGE 2016/35HochspannungsleitungenInteresse; Interessen; Recht; Anschluss; Elektrizit?t; Entscheid; Plangenehmigung; Vorinstanz; Ausserhalb; Gew?sser; Liegenschaft; Bauzone; Bundes; Energie; Urteil; Bewohnt; Elektrizit?tsnetz; Raumplanung; Anlage; Schaften; Erschliessung; Liegenschaften; Ganzj?hrig; Bewohnte; Geplante; Anlagen; Baute; Interessenabw?gung
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