VVG Art. 77 -

Einleitung zur Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 77 VVG vom 2024

Art. 77 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 77 Versicherungsnehmers

1 Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn ein Dritter als Begünstigter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versicherung unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen. (1)

2 Das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, fällt nur dann dahin, wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben hat.

(1) Siehe jedoch Art. 1 der V vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen (SR 221.229.11).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 77 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA080165Kantonales Beschwerdeverfahren VerhandlungsmaximeVorinstanz; Recht; Versicherung; Police; Prämie; Beschluss; Begünstigung; Klage; Verzugszinsen; Obergericht; Rechtsschutz; Standslosigkeit; Versicherungssumme; Entscheid; Rechtsschutzinteresse; Heirat; Beschwerdeführers; Rekurs; Vater; Auffassung; Vertrag; Rechnung; Absicht; Zeitpunkt; Feststellung; Zusammenhang; Verfahren
VDHC/2022/299été; Assurance; édure; éfunt; Assurance-vie; éfunte; énéficiaire; Administration; Administratrice; Office; écision; èces; écembre; Ordonnance; Chambre; Agissant; Appui; épens; étenu; Autorité; Fondation; éposé; également; édéral; Audience; Steinauer; éjà

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 669 (4A_285/2007)Art. 77 Abs. 1 VVG; Widerruf einer Begünstigungsklausel. Das Recht, eine Begünstigungsklausel zu widerrufen, erlöscht mit dem Tod des Versicherungsnehmers; es geht nicht auf die Erben über (E. 2-5). énéficiaire; Assurance; écès; éritiers; édé; évoquer; éfenderesse; Tribunal; événement; édéral; évocation; Versicherung; Assureur; étaient; ésignation; échue; Arrêt; était; énéficiaires; érée; être; ésigner; Begünstigung; ésigné; Autre; éjà; échues; érêts; Selon; érale
122 III 308Art. 154 Abs. 2 ZGB; während des Scheidungsverfahrens abgeschlossener Erbvertrag. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur. Ergibt sich, dass der vor der Scheidung abgeschlossene Erbvertrag über diese hinaus wirksam sein soll, so ist dies zu beachten (E. 2). Scheidung; Ehegatte; Verfügung; Ehegatten; Erbvertrag; Wille; Ansprüche; Recht; Todes; Erblasser; Verfügungen; Willen; Natur; Begünstigung; Auslegung; Kommentar; Vereinbarung; EGGER; Erblassers; Scheidungsfall; Scheidungsverfahrens; Erbrecht; Zeitpunkt; Berner; BÜHLER/SPÜHLER; Auflösung