Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 77

Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 77 BV vom 2024

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Art. 77 Wald

1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.

2 Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.

3 Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 77 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 17 235Um- und Ausbau eines Dachgeschosses im Unterabstand zur Waldgrenze im Licht der Bestandesgarantie.Dachgeschoss; Besitzstandsgarantie; Urteil; Baute; Luzern; Geschoss; Recht; Kanton; Baubewilligung; Interesse; Bauten; Gemeinde; Dienststelle; Verwaltungsgericht; Massnahme; Waldabstand; Massnahmen; Kantons; Wohnhaus; Ausnützung; Estrich; Verwaltungsgerichts; Bauvorhaben; Interessen; Hinweis; Gebäude; Gemeinderat; Bezug; Anlagen
LU7H 13 66Für die Frage der Zulässigkeit einer waldrechtlichen Nutzungsbewilligung ist zu prüfen, ob der geplante Eingriff den waldbaulichen Zielen und den massgebenden Waldfunktionen gemäss der übergeordneten Planung entspricht. Dies ist nicht anhand der kommunalen Nutzungsplanung zu beurteilen, sondern anhand der vom Kanton von Bundesrechts wegen zu erlassenden Planungs- und Bewirtschaftungsvorschriften, d.h. anhand der behördenverbindlichen regionalen Waldentwicklungspläne nach kantonalem Waldrecht (E. 2.1-2.4). Ermittlung der massgebenden Waldfunktion(en). Im konkreten Fall ging die Vorinstanz zu Recht von Schutzwald aus (E. 3). Für die Ermittlung der waldbaulichen Ziele ist die vom Bund herausgegebene Wegleitung für Pflegemassnahmen in Wäldern mit Schutzfunktion heranzuziehen. Richtige Ermittlung im konkreten Fall (E. 4). Die Nutzungsbewilligung und die damit verbundene Verweigerung eines umfassenderen Holzschlags als bewilligt stellt keine unverhältnismässige Eigentumsbeschränkung dar und erging zu Recht (E. 5). Schutz; Schutzwald; Kanton; Vorinstanz; Natur; Gefahr; Gefahren; Planung; Walds; Nutzungsbewilligung; Holzschlag; Grundstück; Wegleitung; Kantone; Schutzfunktion; Waldfunktion; Waldfunktionen; Region; Naturgefahr; Recht; Interesse; Behörde; Naturgefahren; Eingriff

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 II 435Art. 4 BV, Art. 77 PatG; vorsorgliche Massnahmen nach Wegfall des Patentschutzes. Die Weigerung, nach Ablauf des Patentschutzes bundesrechtliche Massnahmen gemäss Art. 77 PatG anzuordnen, verletzt Art. 4 BV nicht. Massnahme; Patent; Massnahmen; Schutz; Recht; Beweissicherung; Rechtsschutz; Obergerichts; Patente; Präsident; Schutzdauer; Patentes; Schaden; Defensivansprüche; Bundesrecht; Patentschutzes; Patentverletzung; Begehren; Anordnung; Ansprüche; Vorschriften; Regelung; Urteil; Präsidenten; Kantons; Thurgau; Entscheid; äufigen
108 II 228Art. 9 Abs. 2 UWG. Umstände, unter welchen ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil angenommen werden kann (Erw. 2b). Abwägung der Interessen beider Parteien, insbesondere wenn mit einer vorsorglichen Massnahme nicht allein der bisherige Zustand sichergestellt, sondern bereits die vorläufige Vollstreckung eines Anspruchs verlangt wird, über dessen Bestand der Zivilrichter im ordentlichen Verfahren erst in Zukunft wird befinden müssen (Erw. 2c). Einzelrichter; Massnahme; Denner; Recht; Schweizerische; Urteil; Kassationsgericht; Schaden; Bundes; Bundesgericht; Interventionspreis; Kantons; Beschwerdegegner; Verfahren; Einzelrichters; Mitteilungen; Rechtsschutz; Interesse; Zivilabteilung; Interessen; Vollstreckung; Preisbindung; Mitglieder; Begehren; Massnahmen; Verfügung; Gesuch

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3322/2015AML, MiGeL, AnalysenL, GGML, etc.Pflege; Tarif; Leistung; Pflegeleistung; Pflegeheim; Bundes; Pflegeleistungen; MiGeL; Vergütung; Vertrag; Pflegeheime; Leistungs; Leistungen; Abgabe; Kanton; Person; Behandlung; Produkt; Material; Kantons; Leistungserbringer; Vertrags; Beschwerdeführerinnen; Regierung; Pflegeheimen