BPR Art. 76j - Strafbestimmungen

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 76j BPR vom 2022

Art. 76j Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 76j Strafbestimmungen

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. eine Pflicht zur Offenlegung nach den Artikeln 76b–76d verletzt;
  • b. eine Pflicht nach Artikel 76h Absätze 3–5 verletzt.
  • 2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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