BPR Art. 76i - Bearbeiten von Personendaten und Austausch von Informationen
Einleitung zur Rechtsnorm BPR:
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.
Art. 76i BPR vom 2022
Art. 76i Bearbeiten von Personendaten und Austausch von Informationen
1 Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zur Kontrolle und zur Veröffentlichung, ist die zuständige Stelle befugt, folgende Personendaten zu bearbeiten:a. Daten über die Identität und die finanzielle Situation der politischen Akteurinnen und Akteure nach den Artikeln 76b und 76c;b. Daten über die Identität von Personen, die den politischen Akteurinnen und Akteuren nach den Artikeln 76b und 76c monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen zukommen lassen;c. Daten über die Identität von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, die den politischen Parteien nach Artikel 76b einen Beitrag entrichten.
2 Die zuständige Stelle darf den folgenden Behörden die Informationen über die politischen Akteurinnen und Akteure wie namentlich Personendaten weiterleiten, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind:a. den kantonalen und den kommunalen Behörden, die nach kantonalem Recht für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind;b. den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, falls es um die Anzeige einer Straftat nach Artikel 76e Absatz 3 geht.
3 Auf Anfrage der zuständigen Stelle nach Artikel 76g geben die kantonalen und die kommunalen Behörden, die nach kantonalem Recht für die Transparenz bei der Politikfinanzierung zuständig sind, ihr die Informationen wie namentlich Personendaten bekannt, die für die Durchführung der Kontrolle und für die Veröffentlichung erforderlich sind.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.