BPR Art. 76b - Offenlegungspflicht der politischen Parteien

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 76b BPR vom 2022

Art. 76b Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 76b Offenlegungspflicht der politischen Parteien

1 Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien haben ihre Finanzierung offenzulegen.

2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie der zuständigen Stelle Folgendes offenlegen:

  • a. ihre Einnahmen;
  • b. alle wirtschaftlichen Vorteile, die ihnen freiwillig gewährt werden (monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen) und den Wert von 15 000 Franken pro Zuwenderin beziehungsweise Zuwender und Jahr überschreiten;
  • c. die Beiträge der einzelnen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger.
  • 3 Parteilose Mitglieder der Bundesversammlung legen monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen gemäss Absatz 2 Buchstabe b offen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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