BPR Art. 76a -
Einleitung zur Rechtsnorm BPR:
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.
Art. 76a BPR vom 2022
Art. 76a
1 Eine politische Partei kann sich bei der Bundeskanzlei amtlich registrieren lassen, wenn sie:a. die Rechtsform eines Vereins im Sinne der Artikel 60–79 des Zivilgesetzbuches (1) aufweist; undb. unter dem gleichen Namen mit mindestens einem Mitglied im Nationalrat oder mit mindestens je drei Mitgliedern in drei Kantonsparlamenten vertreten ist.
2 Zur Eintragung ins Parteienregister reicht der Verein der Bundeskanzlei folgende Unterlagen und Angaben ein:a. ein Exemplar der rechtsgültigen Statuten;b. den statutarischen Namen und den Sitz der Partei;c. Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Bundespartei.
3 Die Bundeskanzlei erstellt ein Register über die Angaben der Parteien. Dieses Register ist öffentlich. Einzelheiten regelt die Bundesversammlung in einer Verordnung.
(1) [SR 210]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.