AVIG Art. 75b - Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 75b AVIG vom 2024

Art. 75b Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 75b (1) Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen

Der Bundesrat kann die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 75a durchgeführten neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen, die sich bewährt haben, auf höchstens vier Jahre befristet einführen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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