Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 755 OR vom 2025

Art. 755 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 755 Revisionshaftung (1)

1 Alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen sind sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

2 Wurde die Prüfung von einer Finanzkontrolle der öffentlichen Hand oder von einem ihrer Mitarbeiter durchgeführt, so haftet das betreffende Gemeinwesen. Der Rückgriff auf die an der Prüfung beteiligten Personen richtet sich nach dem öffentlichen Recht. (2)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
(2) Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 755 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200175ForderungBeklagte; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Geschäftsjahr; Gesellschaft; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Revision; Bilanz; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Konkurs; Bilanzgewinn; Parteien; ützt
ZHRB210029Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung)Beklagten; Parteien; Vorinstanz; Parteientschädigung; Recht; Verfahren; Bestätigung; Entscheid; Verfügung; Eingabe; Gefährdung; Jahresrechnung; Anhaltspunkt; Sachverhalt; Bundesgericht; Frist; Gericht; Kundenstamm; Anhaltspunkte; Erwägung; Tatsache; Sicherheit; Beschluss; Sicherstellung; Begründung; Revisionsstelle; äuchlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO110070Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Verfahren; Obergericht; Rechtspflege; Gericht; Bestellung; Zivilprozessordnung; Kanton; Entscheid; Kantons; Rechtsvertreter; Friedensrichteramt; Obergerichts; Schweiz; Instanz; Streitigkeit; Obergerichtspräsident; Gewährung; Schweizerische; Klage; Rechtsbeistand; Gerichtsschreiberin; Zweifel; Rechtsanwalt; Eingabe; Anfechtung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 432Aktienrechtliche Verantwortlichkeit. 1. Die auf Art. 753/754 OR gestützte Verantwortlichkeitsklage der Konkursmasse einer Aktiengesellschaft oder des gemäss Art. 756 Abs. 2 OR an ihrer Stelle klagenden Gläubigers ist als Klage aus dem Recht der Gläubigergesamtheit aufzufassen. Dieser Klage können Einreden, die den verantwortlichen Organen gegen die Gesellschaft oder gegen einzelne Gläubiger zustünden, nicht entgegengehalten werden. Präzisierung der Rechtsprechung (E. 1). 2. Begriff des Organs im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR bzw. Art. 41 BankG (E. 2). Gesellschaft; Gläubiger; Recht; Organ; Klage; Schaden; Konkurs; Organe; Verantwortlichkeit; Aktionär; Abtretung; Konkursmasse; Obergericht; Anspruch; Gläubigern; Ansprüche; Aktionäre; Gläubigergesamtheit; Verantwortlichkeitsansprüche; RASCHEIN; Entscheid; Gläubigers; FORSTMOSER; Abtretungsgläubiger; Urteil; Jürg; Berufung; Organen
110 II 396Handelsregister. Ist eine Aktiengesellschaft nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Handelsregister gelöscht worden, so kann ein Gläubiger, der neben seiner Forderung auch Verantwortlichkeitsansprüche im Sinne von Art. 755 ff. OR geltend machen will, die Wiedereintragung verlangen (Art. 57 und 58 HRegV).
Gläubiger; Gesellschaft; Handelsregister; Forderung; Verantwortlichkeitsansprüche; Wiedereintragung; Registerbehörden; Urteil; Justizdirektion; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Einstellung; Verfügung; Rechtsprechung; Konkursverfahren; Zivilabteilung; Kantons; Aktiengesellschaft; Aktiven; Sinne; Erwägungen; Verwaltungsratspräsident; Konkursverfahrens; Gesuch; Aktivum; Keramikmaschinen; Voraussetzungen; Ansprüche; Beschwerdeführers

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GerickeBasler Kommentar Obligationenrecht II2012