Art. 754 5. Verjährung der Ersatzansprüche
Die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderung oder Wertverminderung der Sache sowie die Ansprüche des Nutzniessers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Wegnahme von Vorrichtungen verjähren mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
113 II 52 | Art. 752 ff. OR. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit. 1. Begriff der Wertberichtigung und der Rückstellung. Unterbliebene Wertberichtigung und Bonität des Schuldners (E. 2). 2. Umfang der Sorgfaltspflichten von Verwaltungsräten (Art. 722 Abs. 1 OR) (E. 3a). 3. Die Deckung der Darlehensforderung einer Aktiengesellschaft durch das Privatvermögen des Darlehensnehmers und Hauptaktionärs im Zeitpunkt der Demission der Verwaltungsräte schliesst deren aktienrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus (Art. 754 Abs. 1 OR); Bedeutung des "Klumpenrisikos" (E. 3b). | Kredit; Schaden; Verwaltung; Obergericht; Klagte; Beklagten; Gesellschaft; Urteil; Verantwortlichkeit; Bundesgericht; Zeitpunkt; Verwaltungsräte; Berufung; Kredits; Sorgfalt; Kausalität; Darlehen; Aktienrechtlich; Wertberichtigung; Bonität; Demission; Aktienrechtliche; Schädigung; Adäquat; Tretenen; Liquidität; Natürliche; Hauptaktionär; Vorinstanz; Darlehens |