FusG Art. 75 - Solidarische Haftung

Einleitung zur Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 75 FusG vom 2023

Art. 75 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 75 5. Abschnitt: Gläubiger- und Arbeitnehmerschutz Solidarische Haftung

1 Die bisherigen Schuldner haften für die vor der Vermögensübertragung begründeten Schulden während dreier Jahre solidarisch mit dem neuen Schuldner.

2 Die Ansprüche gegen den übertragenden Rechtsträger verjähren spätestens drei Jahre nach der Veröffentlichung der Vermögensübertragung. Wird die Forderung erst nach der Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit.

3 Die an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger müssen die Forderungen sicherstellen, wenn:

  • a. die solidarische Haftung vor Ablauf der Frist von drei Jahren entfällt; oder
  • b. die Gläubigerinnen und Gläubiger glaubhaft machen, dass die solidarische Haftung keinen ausreichenden Schutz bietet.
  • 4 Anstatt eine Sicherheit zu leisten, können an der Vermögensübertragung beteiligte Rechtsträger die Forderung erfüllen, sofern die anderen Gläubigerinnen und Gläubiger nicht geschädigt werden.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-2818/2017Sprache Kunst und Kultur (Übriges)Verlag; Vorinstanz; Verlags; Förderung; Förderungsverordnung; Gesuch; Beschwerde; Recht; Verfügung; Sinne; Weber; Kultur; Gesuchs; Vernehmlassung; Beschwerdebeil; Parteien; Verlagsförderung; Verlagstätigkeit; Beurteilung; Verordnung; Verlage; Bundesverwaltungsgericht; Sachverhalt; Transaktion; Richter; Bundesamt; Voraussetzung; Verlagsprogramm
    A-1341/2006MehrwertsteuerLeistung; Kollektivgesellschaft; Rechnung; Quot;; Gesellschaft; Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug; Steuer; Leistungsempfänger; MWSTV; Rechnungen; Geschäft; Einsprache; Entscheid; Recht; Leistungen; Aktiengesellschaft; Geschäfts; Baurecht; Handel; Vorsteuern; Leistungsempfängerin; Einsprachebeilage; Vorsteuerabzugs; Handelsregister; Übernahme; Person; Verfahren; Urteil