BVG Art. 75 - Übertretungen

Einleitung zur Rechtsnorm BVG:



Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer in der Schweiz seit seiner Einführung im Jahr 1985. Es legt Mindeststandards fest, die Arbeitgeber erfüllen müssen, und regelt die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Organisation und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten Beiträge zur Vorsorge, um im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall abgesichert zu sein, und das Gesetz wird regelmässig überprüft und angepasst, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.

Art. 75 BVG vom 2025

Art. 75 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 75 Strafbestimmungen (1) Übertretungen

Sofern nicht eine mit schwererer Strafe bedrohte strafbare Handlung des Strafgesetzbuchs (2) vorliegt, wird mit Busse bestraft, wer:

  • a. die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
  • b. sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf eine andere Weise verunmöglicht;
  • c. die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 254; BBl 2018 2827).
    (2) SR 311.0

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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