CCS Art. 741 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 741 CCS dal 2024

Art. 741 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 741 II. Manutenzione

1 Se per l’esercizio della servitù sono necessarie delle opere, spetta all’avente diritto il mantenerle.

2 Se le opere servono anche gli interessi del fondo serviente, la manutenzione è fatta in comune, in proporzione dei rispettivi vantaggi. Una diversa convenzione vincola l’acquirente del fondo dominante o del fondo serviente se risulta dai documenti giustificativi del registro fondiario. (1)

(1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

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Art. 741 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140046Dienstbarkeit und PersönlichkeitsverletzungBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Berufungskläger; Recht; Grundstück; Toranlage; Einfriedung; Interesse; Berufungsklägers; Ausübung; Vorinstanz; Wegrecht; Liegenschaft; Dienstbarkeit; Parteien; Massnahme; Strasse; Berechtigte; Entscheid; Interessen; ätte
ZHLB140024ForderungUnterhalt; Berufung; Recht; Vorinstanz; Unterhalts; Beklagte; Beklagten; Verfahren; Betreibung; Klage; Forderung; Grundstück; Urteil; Eigentümer; Zufahrtsstrasse; Unterhaltspflicht; Ersatzvornahme; Kläger; Gericht; Betrag; Winter; Strasse; Klägers; Rechnung; Laubräumung; Winterdienst; Schuld; Meilen; Bezirksgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2007/62Urteil814.20), Art. 4 ff des kommunalen Abwasserreglements (AR). Die Grundstück; Leitung; Kanalisation; Gemeinde; Tannenweg; Abwasser; Eigentümer; Unterhalt; Grundstücke; Beschwerde; Recht; Grundstücks; Anschluss; Beschwerdegegner; Leitungen; Sanierung; Gemeinderat; Abwasseranlage; Grundeigentümer; Kanalisationsleitung; Eigentum; Anschlussleitung; Erschliessung; Abgrenzung; Abwasseranlagen; Bestimmungen; Grundstücken; Verwaltungsgericht; Pflicht; Politische
AGAGVE 2015 50B. Sachenrecht50 Art. 741 ZGBDient die Vorrichtung zur Ausübung einer Dienstbarkeit sowohl demDienstbarkeitsberechtigten als auch dem Dienstbarkeitsbelasteten, ist derDienstbarkeitsberechtigte zur Vornahme der gesamten Unterhalts- undErneuerungsarbeiten zu verpflichten unter gleichzeitiger Einräumung... Erneuerung; Unterhalt; Strasse; Unterhalts; Dienstbarkeitsberechtigte; Erneuerungsarbeiten; Leistung; Vornahme; Grundstück; Obergericht; Beklagten; Liver; Kommentar; Pflicht; Basel; Schuldner; Zivilrecht; Dienstbar-; Rechtskraft; Sinne; Göksu; Handkommentar; Privatrecht; Ersatzvornahme; Petitpierre; Basler; Parzelle; Parteien; Unter-; Regelung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 444 (5A_235/2011)Art. 781 ZGB; Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts. Der privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag und die öffentlich-rechtliche Kiesabbaubewilligung bestimmen Inhalt und Umfang der im Grundbuch als "Kiesausbeutungsrecht" eingetragenen Dienstbarkeit. Die dingliche Berechtigung umfasst nicht nur den Abbau von Sand, Kies und weiteren Materialien, sondern auch sämtliche Tätigkeiten auf dem belasteten Grundstück, die zur Wiederherrichtung nicht mehr genutzter Abbaustellen erforderlich sind (E. 2-4). Grundbuch; Kiesausbeutung; Kiesausbeutungsrecht; Kiesabbau; Abbau; Grundstück; Dienstbarkeitsvertrag; Aushub; Zustand; Obergericht; öffentlich-rechtliche; Kiesausbeutungsrecht; Aushubmaterial; Recht; Grundeigentümer; Zusatzvereinbarung; Materialien; Bewilligung; Vertrag; Grundbucheintrag; Rechte; Auslegung; Rekultivierung; Wiederherstellung; Vorschrift; Dienstbarkeiten; Zusatzvereinbarungen; Erwerbsgr; Dienstbarkeitsvertrags
132 III 545Art. 741 Abs. 2 ZGB; Erstellungskosten für Vorrichtungen, die zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit gehören. Art. 741 Abs. 2 ZGB bezieht sich auf den Unterhalt und erlaubt es dem Eigentümer des dienenden Grundstückes nicht, vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu verlangen, dass er sich an den Kosten für die Erstellung der zur Ausübung der Gunddienstbarkeit gehörenden Vorrichtungen beteiligt (E. 3). Tribunale; Attrice; Esercizio; Corte; Opera; Appello; PAUL-HENRI; Vorrichtungen; Ausübung; Eigentümer; Erstellung; Pretore; Friborgo; Avente; Lattrice; Inserzione; Nella; PETER; LIVER; Commento; JÖRG; HÜRLIMANN-KAUP; STEINAUER; SCHMID/; BETTINA; Urteilskopf; Estratto; Regeste; Erstellungskosten