Art. 741 II. Last des Unterhaltes
1 Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten.
2 Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen. Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt. (1)
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB140046 | Dienstbarkeit und Persönlichkeitsverletzung | Berufung; Recht; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Berufungskläger; Recht; Grundstück; Lichen; Toranlage; Einfriedung; übung; Interesse; Berufungsklägers; Ahren; Ausübung; Vorinstanz; Rechtlich; Wegrecht; Lastet; Liegenschaft; Parteien; Berechtigte; Rechtliche; Massnahme; Strasse; Berechtigte; Entscheid; Interessen; Lasse |
ZH | LB140024 | Forderung | Unterhalt; Berufung; Recht; Vorinstanz; Unterhalts; Beklagten; Verfahren; Betreibung; Klage; Forderung; Grundstück; Urteil; Eigentümer; Zufahrtsstrasse; Unterhaltspflicht; Ersatzvornahme; Gericht; Betrag; Winter; Strasse; Klägers; Rechnung; Laubräumung; Winterdienst; Schuld; Meilen; Bezirksgericht; Zahlung; Strassensanierung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2007/62 | Urteil814.20), Art. 4 ff des kommunalen Abwasserreglements (AR). Die | |
AG | AGVE 2015 50 | B. Sachenrecht50 Art. 741 ZGBDient die Vorrichtung zur Ausübung einer Dienstbarkeit sowohl demDienstbarkeitsberechtigten als auch dem Dienstbarkeitsbelasteten, ist derDienstbarkeitsberechtigte zur Vornahme der gesamten Unterhalts- undErneuerungsarbeiten zu verpflichten unter gleichzeitiger Einräumung... |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 444 (5A_235/2011) | Art. 781 ZGB; Inhalt und Umfang eines Kiesausbeutungsrechts. Der privatrechtliche Dienstbarkeitsvertrag und die öffentlich-rechtliche Kiesabbaubewilligung bestimmen Inhalt und Umfang der im Grundbuch als "Kiesausbeutungsrecht" eingetragenen Dienstbarkeit. Die dingliche Berechtigung umfasst nicht nur den Abbau von Sand, Kies und weiteren Materialien, sondern auch sämtliche Tätigkeiten auf dem belasteten Grundstück, die zur Wiederherrichtung nicht mehr genutzter Abbaustellen erforderlich sind (E. 2-4). | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Grundbuch; Kiesausbeutung; Kiesausbeutungsrecht; Beschwerdeführerin; Kiesabbau; Abbau; Grundstück; Dienstbarkeitsvertrag; Aushub; Zustand; Obergericht; öffentlich-rechtliche; Kiesausbeutungsrecht; Aushubmaterial; Recht; Abgebaut; Grundeigentümer; Zusatzvereinbarung; Materialien; Abgebauten; Bewilligung; Vertrag; Rechte; Grundbucheintrag; Auslegung; Rekultivierung; Wiederherstellung; Vorschrift |
132 III 545 | Art. 741 Abs. 2 ZGB; Erstellungskosten für Vorrichtungen, die zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit gehören. Art. 741 Abs. 2 ZGB bezieht sich auf den Unterhalt und erlaubt es dem Eigentümer des dienenden Grundstückes nicht, vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu verlangen, dass er sich an den Kosten für die Erstellung der zur Ausübung der Gunddienstbarkeit gehörenden Vorrichtungen beteiligt (E. 3). | Fondo; Della; Proprie; Servitù; Dominante; Proprietario; Costruzione; Costi; Mente; Dell'; Sentenza; Tribunale; Opere; Spese; L'esercizio; Corte; Accesso; All'esercizio; Opera; Fatto; Stradina; Convenuto; Essere; L'attrice; Serviente; Parte; Diritto; Dalla; Servitù; Corso |