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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 74 StPO vom 2024

Art. 74 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 74 Orientierung der Öffentlichkeit

1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie mit deren Einverständnis die Polizei können die Öffentlichkeit über hängige Verfahren orientieren, wenn dies erforderlich ist:

  • a. damit die Bevölkerung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach Verdächtigen mitwirkt;
  • b. zur Warnung oder Beruhigung der Bevölkerung;
  • c. zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte;
  • d. wegen der besonderen Bedeutung eines Straffalles.
  • 2 Die Polizei kann ausserdem von sich aus die Öffentlichkeit über Unfälle und Straftaten ohne Nennung von Namen orientieren.

    3 Bei der Orientierung der Öffentlichkeit sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten.

    4 In Fällen, in denen ein Opfer beteiligt ist, dürfen Behörden und Private ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens seine Identität und Informationen, die seine Identifizierung erlauben, nur veröffentlichen, wenn:

  • a. eine Mitwirkung der Bevölkerung bei der Aufklärung von Verbrechen oder bei der Fahndung nach Verdächtigen notwendig ist; oder
  • b. das Opfer beziehungsweise seine hinterbliebenen Angehörigen der Veröffentlichung zustimmen.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 74 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUA160008Ausstand (Untersuchung einer Staatsanwaltschaft)Staatsanwalt; Medien; Medienmitteilung; Stadtpolizei; Gesuchsteller; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Polizei; Notwehr; Ausstand; Verfahren; Verfahren; Kantons; Staatsanwaltes; Notwehrsituation; Stadtrat; Polizisten; Ausstandsgesuch; Stellung; Untersuchung; Stellungnahme; Stadtrates; Anschein; Befangenheit; Person; Beginn
    ZHPP160014Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)Recht; Richt; Oberstaatsanwaltschaft; Medien; Vorinstanz; Verfahren; Tweet; Klägers; Interesse; Medienmitteilung; Kanton; Öffentlichkeit; Rechtspflege; Verfügung; Shitstorm; Mitteilung; Klage; Gesuch; Kommunikation; Kantons; Staatshaftungsklage; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Gewährung; Frist; Entscheid; Weisungen; Klä-; Verfahrens
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOBKBES.2022.52-Öffentlichkeit; Person; Grund; Öffentlichkeitsfahndung; Recht; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Fahndung; Tatverdacht; Zwang; Recht; Medien; Grundrecht; Zwangsmassnahme; Personen; Internet; Interesse; Publikation; Beschwerdeführers; Opfer; Empfehlung; Zwangsmassnahmen; Unschuldsvermutung; Fotos
    GRU 2021 66Zugang zu amtlichen DokumentenAkten; Recht; Akteneinsicht; Staatsanwalts; Interesse; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; Einsicht; Verwaltung; Auslegung; Öffentlichkeit; Gesuch; Entscheid; Verfahrens; Gesetze; Justiz; Vorinstanz; Untersuchung; Gesetzes; Verwaltungsgericht; Urteil; Verfügung; Einstellung; EGzStPO
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    120 IV 217Aussageverweigerungsrecht eines Kindes in einem gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren wegen Sexualdelikten zu seinem Nachteil. §§ 65 Ziff. 2, 66 Ziff. 1, 67 Abs. 1 StPO/BL; Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 OHG. Ob einem vierjährigen Mädchen in einem gegen seinen Vater eröffneten Strafverfahren wegen Sexualdelikten zu seinem Nachteil nach dem kantonalen Strafprozessrecht ein Aussageverweigerungsrecht wegen Verwandtschaft zustehe und ob es dieses rechtswirksam ausgeübt habe, sind Fragen des kantonalen Rechts, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden können (E. 3). Die Bejahung dieser Fragen verstösst weder gegen Sinn und Zweck des Sexualstrafrechts noch gegen Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes (E. 4). Offengelassen, ob und auf welche Weise ein vierjähriges Mädchen in einem solchen Fall als Opfer im Sinne von Art. 7 Abs. 2 OHG die Aussage zu Fragen betreffend sein Intimsphäre verweigern könne (E. 2). Aussage; Zeugnis; Zeugnisverweigerung; Opfer; Prozess; Verwandtschaft; Zeugnisverweigerungsrecht; Aussageverweigerung; Aussageverweigerungsrecht; Mädchen; Kinder; Recht; Prozessordnung; Fragen; Vater; Vorinstanz; Kindes; Prozessordnungen; Bundes; Kanton; Angeschuldigte; Urteil; Verfahren; Sexualdelikten; Zweck; Intimsphäre; Aussagen; Dienst; Angeschuldigten

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2015.128Aktenführung (Art. 100 StPO).Recht; Medien; Verfahrens; Akten; Akten; Verfahrensakten; Behörde; Öffentlichkeit; Journalisten; Orientierung; Korrespondenz; Verfahren; Presse; Rechtsvertreter; Verfügung; Rubrik; Parteien; Antworten; Anfrage; Anfragen; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Pressemitteilungen; Hinweis; Medienanfragen; Mediendienst