ATSG Art. 74 - Gliederung der Ansprüche
Einleitung zur Rechtsnorm ATSG:
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung, das allgemeine Bestimmungen für alle Sozialversicherungszweige regelt. Es legt Grundsätze für Leistungen fest, wie Bedürftigkeit und Solidarität, und regelt die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen und Behörden. Das ATSG bildet einen wichtigen rechtlichen Rahmen für das schweizerische Sozialversicherungssystem, um die soziale Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten.
Art. 74 ATSG vom 2024
Art. 74 Gliederung der Ansprüche
1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
2 Leistungen gleicher Art sind namentlich:a. vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;b. Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;c. (1) Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;d. (2) Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;e. Integritätsentschädigung und Genugtuung;f. Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;g. Bestattungs- und Todesfallkosten;h. (3) Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 5137]; [BBl 2018 1607]).
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. März 2011 (6. IVRevision, erstes Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS 2011 5659]; [BBl 2010 1817]).
(3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 5137]; [BBl 2018 1607]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.