ZGB Art. 731 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 731 ZGB vom 2024

Art. 731 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 731 I. Errichtung 1. Eintragung

1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.

2 Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.

3 Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.


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Art. 731 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150007ForderungGrundstück; Irrtum; Recht; Vertrag; Grundbuch; Grundstücks; Vertrags; Sachverhalt; Kaufvertrag; Beklagte; Grundlage; Beklagten; Bundesgericht; Parteien; Urteil; Pflanz; Überbaubarkeit; Bundesgerichts; Notar; Vorstellung; Benützungsrecht; Grundlagenirrtum; Klage; Gewährleistung; Kommentar; Vertragsschluss
ZHLB140087DienstbarkeitGrundstück; Grundbuch; Recht; Erblasser; Bauverbot; Grundstücke; Eintrag; Güterzusammenleg; Güterzusammenlegung; Melioration; Servitut; Parzelle; Beklagten; Führung; Kat-Nr; Grundstückes; Berufung; Eigentümer; Rechte; Erblassers; Parteien; Eintragung; Urteil; Sinne; Dienstbarkeiten; Meliorationsverfahren; Liegenschaft
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 93 65§ 2 Ziff. 3 lit. c HStG; Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 779 Abs. 3 ZGB. Baurecht; dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Grundstückes durch die Baurechtsbestellung. Bei der Auslegung des Begriffes der dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung gilt es die zivilrechtliche Umschreibung des Tatbestandes des Baurechtes unter Wahrung der steuerrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Ein Baurecht gilt als dauernd im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 799 Abs. 3 ZGB, wenn es auf mindestens 30 Jahre oder unbestimmte Zeit begründet wurde. Für den Beginn der Dauer ist der Eintritt der obligatorischen Wirkungen des Vertrages und nicht erst der Tagebucheintrag massgebend.Baurecht; Grundstück; Baurechts; Grundstückes; Beeinträchtigung; Recht; Bewirtschaftung; Belastung; Handänderung; Auslegung; Verwaltungs; Handänderungssteuer; Sinne; Einräumung; Verwaltungsgericht; Wortlaut; Grundbuch; Gesetzes; Baurechtes; Grundeigentümer; Vertrag; Einsprache; Begründung; Voraussetzung; Kantons; Veräusserungswert; ündet
AGAGVE 2004 9292 Dienstbarkeitennur das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück innerhalb desPerimeters liegt, ist im Güterregulierungsverfahren und nicht aufdem Zivilweg zu prüfen, ob ein Bedürfnis nach Errichtung einerDienstbarkeit vorliegt oder eine vorher bestehende Dienstbarkeitaufzuheben bzw. nicht neu zu errichten... Dienstbarkeit; Dienstbarkeiten; Güterregulierung; Grundstück; Korner; Regulierung; Parzelle; Perimeters; Güterregulierungsverfahren; Schweizerischen; Privatrechts; Wegrecht; Zivilweg; Bedürfnis; Errichtung; Entscheid; Rekurskommission; Erbengemeinschaft; Zielsetzungen; Landwirtschaftliche; Bänziger; Kommentar; Altparzelle; Fahrwegrecht; Bundesgericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 496 (5A_32/2008)Art. 731, 968 und 971 ZGB; Art. 48 SchlT ZGB; Art. 25 Abs. 4 und Art. 35 GBV; Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Bestimmungen über die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (E. 4.1). Die Praxis des Kantons Freiburg, wonach das herrschende und das dienende Grundstück anhand von "Vermutungen" bestimmt werden (vgl. E. 3.1 für die Angabe "Weg gemäss Plan"), ist bundesrechtswidrig (E. 4.2.1). Immeuble; Inscription; Article; ésomption; éter; étaire; était; ément; Chemin; étaires; écédente; Arrêt; ésomptions; éré; énéficie; être; Fribourg; Autorité; écision; Après; Servitudes:; Ouest; été; éfendeurs; Tribunal; édéral; Indication; Application; LACC/FR
124 III 293Art. 35 Abs. 2 GBV, Art. 731 Abs. 1 ZGB und Art. 971 Abs. 1 ZGB; Gültigkeit eines Grundbucheintrages. Bei der Eintragung einer Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstückes muss nebst dem Inhalt des Rechtes auch das berechtigte Grundstück bezeichnet werden (Art. 35 Abs. 2 GBV); eine lückenhafte Eintragung, die das berechtigte Grundstück nicht bezeichnet, kommt im Ergebnis einer Nichteintragung gleich (E. 2a und b). Da für die Entstehung einer Dienstbarkeit die Grundbucheintragung konstitutiv ist (Art. 731 Abs. 1 und 971 Abs. 1 ZGB), kann ohne gültige Eintragung keine Dienstbarkeit entstehen. Dabei ist belanglos, ob der Erwerber gutgläubig davon ausging, das Grundstück unbelastet zu erwerben (E. 2c). Grundbuch; Grundstück; Parzelle; Eintrag; Eintragung; Höherbauverbot; Grundstücke; Grundstückes; Gunsten; Grundbuchamt; Person; Recht; Beleg; Urteil; Grundbuchblatt; Kantons; Beklagten; Hinweis; Grundbucheintrag; Berufung; Nichteintragung; Entstehung; Stockwerkeigentümer; Grundbuchberichtigungsklage; Erwerb; Ergebnis; Grundbucheintragung; Miteigentum

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2945/2013Eisenbahnen (Übriges)Polygonbrücke; Strasse; Bundes; Kreuzung; Verkehr; Quot;; Verkehrs; Erneuerung; Unterhalt; Vertrag; Verfahren; Strassen; Vertrags; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Kosten; Sinne; Parteien; Neubau; Vorteil; Eisenbahn; Verfahrens; Anlage; Baukosten; Lorraine; Vertragsabrede; Stadt
A-8465/2010EnteignungGrundstück; Beschwerde; Beschwerdeführende; Enteignung; Beschwerdeführenden; Bundes; Grundstücke; Verkehr; Recht; Verkehrswert; Entschädigung; Eigentümer; Fusswegrecht; Schaden; Parzelle; Seegrundstück; Verfahren; Entscheid; Bundesgericht; Grundstücks; Fusswegrechts; Beweis; Grundbuch; Zusammenhang; Vorinstanz; Sinne; Enteignete

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz Rey, SchweizerBerner Kommentar des Schweizerischen Privatrechts1981
Heinz Rey, SchweizerBerner Kommentar des Schweizerischen Privatrechts1981