SCC Art. 730 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 730 SCC from 2024

Art. 730 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 730 Chapter One: Easements A. Object

1 A parcel of land may be encumbered in favour of another property such that the servient owner must permit the owner of the dominant property to exercise certain rights over it to or may not exercise certain of the rights attaching to his or her property for the benefit of the owner of the dominant property.

2 An obligation to carry out certain acts may only be accessory to an easement. Any person acquiring the dominant or servient property is only bound by such an obligation if it is based on an entry in the land register. (1)

(1) Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 730 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180045VerbotBeklagten; Grundstück; Verbot; Kat-Nr; Recht; Grundstücke; Berufung; Meilen; Grundstücks; Verfahren; Klage; Bezirks; Feststellung; Fahrzeug; Grundstückes; Urteil; Landstreifen; Liegenschaft; Eigentümer; Bezirksgericht; Fahrzeuge; Parkieren; Garagen; Gartenabschlussmauer; Einsprecher; Grundeigentümer; Grundbuch; Polizei; Fahrzeugen; Klägers
ZHLB180039WegrechtsdienstbarkeitMassnahme; -Strasse; Passage; Recht; Berufung; Massnahmen; Beklagten; Bezirksgericht; Vorinstanz; Entscheid; Ausübung; Anordnung; Grundstück; Erlass; Trottoir; Wegrecht; Sinne; Verfahren; Abteilung; Wegrechts; Gericht; Interesse; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Beschluss; Fahrbahn; Bereich
Dieser Artikel erzielt 39 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2011/133EntscheidPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; Gerichtsschreiber Thomas Scherrer Rekurrentin; Grundstück; Recht; Wohnrecht; Kanton; Wohnung; Gemeinde; Einkommen; Rekurs; Grundstücke; Gallen; Garten; Rechte; Dachgeschoss; Grundbuch; Grundstücken; Eigentümer; Staat; Vermietung; Veranlagung; Einsprache; Vers-; Vorinstanz; Staats; Gemeindesteuern; Wohnhaus; Vers-Nr; ürzt:; Eigentümerin
LUA 07 72_1Der Rückbehalt eines Nutzungsrechts an einem Teil eines Parkhauses durch die Verkäuferschaft stellte im konkreten Fall eine steuerbegründende Handänderung gestützt auf § 2 Ziff. 3 lit. c HStG dar.Grundstück; Eigentümer; Benutzung; Handänderung; Benutzungsrecht; Person; Autotresor; Grundstücks; Recht; Belastung; Parkhaus; Dienstbarkeit; Eigentümerdienstbarkeit; Eigentümers; Beeinträchtigung; Parkplätze; Grundstücke; Eigentümerschaft; Baurecht; Vertrag; Nutzniessung; Personaldienstbarkeit; Parkhauses; Übertragung; Weisungen; Eigentum
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Kommentar; LIVER; Eintrag; Fläche; Liegenschaft; Eigentum; SCHMID; Begründung; Teilung; Zivilgesetzbuch; Bestimmungen; Sachen; Zürcher; Hinweis; Aufteilung; Abänderung; Baurechtsparzelle
144 III 88 (5A_698/2017)Art. 736 Abs. 1 ZGB; sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks kann sich der Löschung des als Grunddienstbarkeit eingetragenen Parkplatzbenutzungsrechts nicht mit dem Argument widersetzen, dass sie die Parkplätze gegen Entgelt Dritten zur Verfügung stellen will (Prinzip der Typenfixierung; E. 5.2). Daran ändert nichts, dass das herrschende Grundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet ist, wonach auf dem dienenden Grundstück für ein anderswo gelegenes Mehrfamilienhaus eine Anzahl Besucherparkplätze zur Verfügung stehen muss (E. 5.3). Grundstück; Grunddienstbarkeit; Grundstücks; Parkplatz; Grundbuch; öffentlich-rechtliche; Eigentums; Eigentumsbeschränkung; Recht; Urteil; Parkplätze; Verfügung; Mehrfamilienhaus; Eigentümer; Nutzniessung; Typenfixierung; öffentlich-rechtlichen; Löschung; Interesse; Parkplatzbenutzungsrecht; Eigentümerin; Parkplatzbenutzungsrechts; Besucherparkplätze; Benutzungsrecht; Parkplatzes; Liegenschaft; Berufung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2014.7Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).Recht; Verfahren; Bundes; Verfahrens; Gefährdung; Beschwerdegegner; Verfahrensakten; Verfahren; Person; Spreng; Recht; Verteidigung; Gericht; Bundesanwaltschaft; Einstellung; Apos;; Rucksack; Verfügung; Verletzung; A-Verein; Körperverletzung; Rechtsgut; Sachbeschädigung; Gesuch; Widerhandlung; Brandstiftung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Liver, SteinauerZürcher ZGB2020
GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II.2011