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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 73 StGB vom 2024

Art. 73 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 73 zu Gunsten des Geschädigten

1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:

  • a. die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
  • b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
  • c. Ersatzforderungen;
  • d. den Betrag der Friedensbürgschaft.
  • 2 Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.

    3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 73 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT220183RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Verfahren; Urteil; Beschwerdeverfahren; Genswerte; Betreibung; Entscheid; Verfahren; Vermögenswerte; Forderung; Sachlich; Rechtsöffnung; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Sachliche; Parteien; Gesperrt; Schadenersatz; Vorinstanzlichen; Zahlung; Freigabe; Setze; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Parteientschädigungen; Anschlussberufung
    ZHRT220182RechtsöffnungBeschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Recht; Verfahren; Urteil; Beschwerdeverfahren; Genswerte; Betreibung; Entscheid; Verfahren; Vermögenswerte; Forderung; Sachlich; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gesuchsgegners; Sachliche; Parteien; Gesperrt; Schadenersatz; Rechtsöffnung; Vorinstanzlichen; Zahlung; Freigabe; Setze; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Parteientschädigungen; Anschlussberufung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2018.170 (AG.2019.21)Rechtsverzögerung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 211 (6B_1202/2019)
    Regeste
    Art. 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ; Art. 41, 50 Abs. 3 OR ; Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei. Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3).
    Geldwäscher; Schaden; Beschwerde; Geldwäscherei; Recht; Urteil; Vermögens; Einziehung; Vorinstanz; Schuldig; Schädigten; Beschwerdeführerin; Gericht; Vortat; Zivilklage; Vermögenswerte; Schadenersatz; Geschädigten; Schadenersatzforderung; Person; Hinreichend; Begründet; Schutz; Haftung; Verfahren; Hinweis; Urteil; Rechtsprechung; Zivilrechtlich; HEIERLI
    145 IV 237 (6B_1065/2017)Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB in Verbindung mit Art. 70 StGB; Zusprechung von Vermögenswerten, die infolge strafbarer Handlungen gegen Individualinteressen, namentlich Eigentum und Vermögen, eingezogen worden sind, an den Geschädigten; Aktivlegitimation des Versicherers, der den Geschädigten entschädigt hat. Wenn aus einer strafbaren Handlung gegen individuelle Rechtsgüter des Geschädigten, namentlich Eigentum und Vermögen, erlangte Vermögenswerte nach Art. 70 StGB eingezogen werden, lässt Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB es zu, ihm diese subsidiär, anstelle der direkten Aushändigung nach Art. 70 Abs. 1 a.E. StGB, zuzusprechen (E. 3.2 und 3.3). Der Versicherer, der den Geschädigten entschädigt hat, kann seinerseits die in Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB vorgesehene Zusprechung an sich verlangen (E. 5.1).
    Regeste b
    Art. 73 Abs. 2 StGB; Voraussetzung der Abtretung nach Art. 73 Abs. 2 StGB. In diesem besonderen Kontext, in welchem die Zusprechung mit einer Einziehungsmassnahme verbunden ist, welche als im Interesse des Geschädigten liegend anzusehen ist, rechtfertigt es sich, von der Voraussetzung einer Abtretung gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB abzusehen (E. 5.2).
    Consid; Lésé; Allocation; Cit; Confiscation; été; L'allocation; Condition; Infra; Cession; Dommage; Infraction; D'une; Précité; Canton; L'Etat; Créance; Arrêt; Mesure; Cantonal; Assurance; Jugement; était; Cantonale; Recourante; Contre; Intérêts; Leurs; Octobre; SCHMID

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CR.2021.8Kammer; Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundes; Revision; Urteil; Entscheide; Filter; Hinzuf?gen; ?ffnen; BStGer; Revisionsgesuch; Konkurs; Bundesstrafgericht; Uster; Verfahren; Beschwerde; Liquidation; Berufungskammer; Ziffer; Dispositiv; Ersatzforderung; Vorliege; Partei; Konkursamt; Verfahrens; Gesuchstellers; Urteils
    SK.2021.32 Entscheid; Bundes; Privatkl?gerinnen; Urteil; Entscheide; Bundesstrafgericht; Hinzuf?gen; Filter; ?ffnen; Bundesstrafgerichts; Kammer; BStGer; Dispositiv-Ziff; Ersatzforderung; Beschwerde; Gericht; Urteils; Gelder; Bundesanwaltschaft; Zogenen; Verm?genswerte; Tr?gliche; Verwertungserl?s; Betr?gt; Verpflichtet; Tr?glichen; Genugtuung; Bezahlen; Verwendung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Niklaus Schmid Kommentar Einziehung2007
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