ArG Art. 73 -
Einleitung zur Rechtsnorm ArG:
Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.
Art. 73 ArG vom 2023
Art. 73 kantonaler Vorschriften
1 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind ferner aufgehoben:a. die kantonalen Vorschriften, die vom Gesetze geregelte Sachgebiete betreffen;b. die kantonalen Vorschriften über die Ferien, unter Vorbehalt von Absatz 2.
2 Kantonale Vorschriften über die Feriendauer, die längere Ferien als Artikel 341bis Absatz 1 des Obligationenrechts (1) vorsehen, bleiben als zivilrechtliche Bestimmungen im Rahmen von Artikel 341bis Absatz 2 des Obligationenrechts weiterhin in Kraft.
3 Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über die ärztliche Untersuchung der Jugendlichen, soweit der Bund von seiner Befugnis gemäss Artikel 29 Absatz 4 keinen Gebrauch macht.
4 … (2)
(1) [SR 220]. Dem Art. 341bis Abs. 1 und 2 in der Fassung des vorliegenden BG ([AS 1966 57 ]Art. 64) entspricht heute Art. 329a Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dez. 1983.
(2) Aufgehoben durch Ziff. II 408 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 ([AS 1991 362]; [BBl 1988 II 1333]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.