ZGB Art. 720 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 720 ZGB vom 2025

Art. 720 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 720

1 Wer eine verlorene Sache findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, entweder der Polizei den Fund anzuzeigen oder selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage zu sorgen.

2 Zur Anzeige an die Polizei ist er verpflichtet, wenn der Wert der Sache offenbar 10 Franken übersteigt.

3 Wer eine Sache in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie dem Hausherrn, Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 720 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160390KostenauflageMobiltelefon; Recht; Recht; Polizei; Finder; Verfahren; Verhalten; Verfahrens; Staat; Staatsanwaltschaft; Eigentum; Schwester; Anspruch; Mobiltelefons; Polizeirapport; Finderlohn; Zürich-Limmat; Eigentümer; Verfahrens; Basel; Rechtsmittel; Sachen; Einstellungsverfügung; Stadtpolizei; Sinne; Umtriebsentschädigung; Einleitung
ZHUH160079Einstellung Staatsanwaltschaft; Verfahren; Beschwerdegegner; Sinne; Tausendernote; Vorinstanz; Gewahrsam; Verfügung; Anklage; Gericht; Schalter; Uster; Bezirksgericht; Aneignung; Verfahrens; Bundesgericht; Sachverhalt; Antrag; Nichtanzeigen; Fundes; Rechtsprechung; Recht; Einstellung; Schalterhalle; Tatbestand
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.