Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 72

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 72 SchKG vom 2024

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Art. 72 Form der
Zustellung

1 Die Zustellung geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post. (1)

2 Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 72 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220056KostenvorschussBetreibung; SchKG; Betreibungsamt; Gebühr; Gebühren; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Kanton; Steuerkomponente; Zahlungsbefehls; Betreibungskosten; Steuerkomponenten; Entscheid; Parteien; Zustellung; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Volketswil; Forderung; Begehren; Verfahren; Beschwerdeverfahren; ünden
ZHPS190221Betreibungen (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Zahlungsbefehl; Zahlungsbefehle; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Betreibungen; Zustellung; Betreibungsamtes; Publikation; Kanton; Entscheid; Recht; Kantons; Begründung; Beschluss; Stadt; Akten; Aufsichtsbehörde; Beschwerdegegner; Bekanntmachung; Schweizerischen; Bezug; Veröffentlichung; Feststellung; Verfahren; Voraussetzungen; önne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.23-Betreibung; Apos; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Pfändung; Betreibungen; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Eingabe; Betrag; Forderung; Konto; Betreibungsamtes; Rechtsvorschlag; Zustellbescheinigung; Beweis; Aufsichtsbehörde; Urteil; Sparkonto; Unterlagen; Sodann; Restbetrag; Schalter; Zustellung; Frist; Punkt; Sohnes
SOSCWIF.2023.5-SchKG; Betreibung; Zahlungsbefehl; Gesuch; Rechtsvorschlag; Schuldbetreibung; Konkurs; Frist; Rechtsvorschlags; Rechtsvorschlagsfrist; Aufsichtsbehörde; Zustellung; Beweis; Bundes; Wiederherstellung; Betreibungsamt; Schuldner; Zahlungsbefehls; Urteil; Gesuchsteller; Olten-Gösgen; Zustellbescheinigung; Kommentar; Präsident; Felten; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Gesuchsgegner; Eingabe; Betreibung-Nr
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 425 (5A_555/2015)Art. 9, Art. 17 SchKG; negative Zinsen auf einem Kontokorrent-Guthaben bei der Depositenanstalt; betreibungsrechtliche Beschwerde. Die Festlegung des Zinssatzes durch die Depositenanstalt für die auf einem Kontokorrent hinterlegten Vermögenswerte stellt keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG dar (E. 3). SchKG; Depositen; Depositenanstalt; Zwangsvollstreckung; Konkurs; Kanton; Schuldbetreibung; Vermögenswerte; Verfügung; Kontokorrent; Zwangsvollstreckungsorgan; Zwangsvollstreckungsorgane; Zuger; Kantonalbank; Hinterlegung; Recht; Bundesgesetz; Zinsen; Aufsichtsbehörde; Hilfsorgan; Zinses; Lassliquidation; Festlegung; Zinssatzes; Vermögenswerten; Gebühr; Urteil; Liquidatoren; Bundesgericht; Betreibungs
138 III 25 (5A_665/2011)Art. 72 Abs. 1 SchKG; Zustellung des Zahlungsbefehls und Gebühren nach Art. 13 und 16 GebV SchKG. Gebührenrechtliche Behandlung der Einladung des Betreibungsamtes zur Abholung des Zahlungsbefehls (E. 2). Betreibung; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Gebühr; SchKG; Zahlungsbefehls; Gebühren; Zustellung; Abholung; Auslagen; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Betriebene; Abholungseinladung; Recht; Rechnung; Urteil; Gebührenrechnung; Betrag; Schuldbetreibung; Konkurs; Appenzell; Entscheid; Bundesgericht; Betriebenen; Betreibungsurkunde; Versuch; Schuldner; Posttaxe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kren Kostkiewicz, Aepli, Vock Kommentar zum SchKG2017
PeterBasler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I2010