ArG Art. 72 -

Einleitung zur Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 72 ArG vom 2023

Art. 72 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 72 eidgenössischer Vorschriften

1 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind folgende Bundesgesetze aufgehoben:

  • a. das Bundesgesetz vom 2. November 1898 (1) betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzern;
  • b. das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 (2) betreffend die Arbeit in den Fabriken, unter Vorbehalt von Absatz 2;
  • c. das Bundesgesetz vom 31. März 1922 (3) über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben;
  • d. das Bundesgesetz vom 26. September 1931 (4) über die wöchentliche Ruhezeit;
  • e. das Bundesgesetz vom 24. Juni 1938 (5) über das Mindestalter der Arbeitnehmer.
  • 2 Auf industrielle Betriebe bleiben die folgenden Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 (2) betreffend die Arbeit in den Fabriken weiterhin anwendbar:

  • a. (7)
  • b. die Vorschriften der Artikel 30, 31 und 33–35 über das Einigungswesen.
  • (1) [BS 8 117]
    (2) (6)
    (3) [BS 8 206]
    (4) [BS 8 125]
    (5) [BS 8 217 221]
    (6) SR 821.41
    (7) Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 12 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    107 Ia 152Schiedsgerichtsbarkeit. 1. Einsetzung eines staatlichen Einigungsamtes als privates (vertragliches) Schiedsgericht in Kollektivarbeitsstreitigkeiten. Dem stehen weder Bundesrecht (vgl. Art. 34 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914) noch das basellandschaftliche Recht entgegen. 2. Die Schiedsrichter müssen gemäss Art. 11 Abs. 2 des schweizerischen Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit von den Parteien nicht namentlich bezeichnet werden, sondern es genügt die Angabe ihrer Stellung. Die Annahme des Amtes kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Einigungsamt; Schiedsgericht; Parteien; Kanton; Schweiz; Basel-Landschaft; Entscheid; Arbeit; Kantons; Firma; Fabrikgesetz; Verfahren; Streit; Urteil; Firestone; Einigungsamtes; Recht; Schiedsrichter; Konkordates; Ziffer; Protokoll; Auffassung; Beschwerdegegner; Mitglied; Gewerkschaft; Textil-Chemie-Papier; Metall; Uhrenarbeitnehmerverband

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Zimmerlin, Zaugg Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni1985