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Obligationenrecht (OR)

Art. 716a OR vom 2024

Art. 716a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 716a Unübertragbare Aufgaben (1)

1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

  • 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
  • 2. die Festlegung der Organisation;
  • 3. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
  • 4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;
  • 5. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
  • 6. die Erstellung des Geschäftsberichtes (2) sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
  • 7. (3) die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung;
  • 8. (4) bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: die Erstellung des Vergütungsberichts.
  • 2 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
    (2) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 716a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG210152ForderungBeklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung
    ZHKF180048Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine AnwaltskörperschaftAnwalt; Anwalts; Anwälte; Anwältin; Anwältinnen; Anwaltskörperschaft; Unabhängigkeit; Anwälten; Nicht-Anwälte; Verwaltungsrat; Mandat; Nicht-Anwälten; Beruf; Aufsichtskommission; Nicht-Anwalt; Aktionär; Gesuch; Organ; Bundesgericht; Organisation; Gesellschaft; Gesuchs; Gesuchsteller; Person; Hilfsperson; Entscheid
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2022.325-Staat; Entbindung; Berufsgeheimnis; Staats; Staatsanwaltschaft; Interesse; Beschwerde; Gesuch; Akten; Geheimnis; Verwaltungsgericht; Verfügung; Beschwerdeführers; Interessen; Patient; Psychiatrischen; Verfahren; Patienten; Dienst; Dienste; Solothurn; Patientendokumentation; Berufsgeheimnisses; Person; Rechtspflege; Ermittlung; Gutachten
    SGAHV 2015/27Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung. Der Beschwerdeführer war als formelles Organ einer in Konkurs gefallenen GmbH im Handelsregister eingetragen (Geschäftsführer und einziger Gesellschafter). Weder sein Hinweis auf seine Rolle als blosser "Strohmann" noch auf seine angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen vermögen ihn von der Organhaftung zu entlasten. So trifft den "Strohmann" gerade den Vorwurf, sich auf Verhältnisse eingelassen zu haben, die ihm die korrekte Ausübung seiner Pflichten verunmöglichen; den Unfähigen trifft ein Übernahmeverschulden. Im Übrigen gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab (E. 2.3). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - urteilsunfähig war, so dass die entsprechende Vermutung des Art. 16 ZGB nicht umgestossen wird (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2017, AHV 2015/27). ähig; Organ; Schaden; Geschäftsführer; Arbeitgeber; Verschulden; Urteil; Konkurs; Gesellschaft; Recht; Beschwerdeführers; Ausgleichskasse; Handelsregister; Schadenersatz; Arbeitnehmer; Person; Pflicht; Entscheid; Bücher; Pflichten; Haftung; Organs; Fähigkeit; Einsicht; Geschäftsführung; Fähigkeiten; Versicherung
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2242/2020MehrwertsteuerKonzern; Steuer; MWSTG; Vorsteuer; Person; Leistung; Urteil; BVGer; Mehrwertsteuer; Personal; Leistung; Arbeitgeber; Vorsteuerabzug; MWSTG:; Arbeitgeberin; Verfahren; Konzernleitung; Stewardship; Leistungen; Höhe; Rechnung; Hinweis; Steuerperiode; Recht; Personalkosten; Anstellung; Vorinstanz; Dienstleistung
    A-2244/2020MehrwertsteuerKonzern; Steuer; Leistung; Person; MWSTG; Rechnung; Personal; Mehrwertsteuer; Leistungen; Urteil; Höhe; Stewardship-; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; BVGer; Vorinstanz; Service; MWSTG:; Stewardship-Kosten; Agreement; Leistung; Bundes; Konzernleitung; Mitarbeitende; Recht; Personalkosten; Mitarbeitenden