Art. 716a Unübertragbare Aufgaben (1)
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2 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210152 | Forderung | Beklag; Beklagte; Ausschüttung; Beklagten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Rückstellung; Rückstellungen; Verwaltungsrats; Geschäft; Recht; Pflicht; Recht; Bildung; Organ; Entscheid; Ehemann; Gesellschaft; Rechnung; Reserve; Über; Revision; Ausschüttungsbeschluss; Noven; Forderung |
ZH | KF180048 | Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft | Anwalt; Anwalts; Anwälte; Anwältin; Anwältinnen; Anwaltskörperschaft; Unabhängigkeit; Anwälten; Nicht-Anwälte; Verwaltungsrat; Mandat; Nicht-Anwälten; Beruf; Aufsichtskommission; Nicht-Anwalt; Aktionär; Gesuch; Organ; Bundesgericht; Organisation; Gesellschaft; Gesuchs; Gesuchsteller; Person; Hilfsperson; Entscheid |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2022.325 | - | Staat; Entbindung; Berufsgeheimnis; Staats; Staatsanwaltschaft; Interesse; Beschwerde; Gesuch; Akten; Geheimnis; Verwaltungsgericht; Verfügung; Beschwerdeführers; Interessen; Patient; Psychiatrischen; Verfahren; Patienten; Dienst; Dienste; Solothurn; Patientendokumentation; Berufsgeheimnisses; Person; Rechtspflege; Ermittlung; Gutachten |
SG | AHV 2015/27 | Entscheid Art. 52 AHVG. Organhaftung. Der Beschwerdeführer war als formelles Organ einer in Konkurs gefallenen GmbH im Handelsregister eingetragen (Geschäftsführer und einziger Gesellschafter). Weder sein Hinweis auf seine Rolle als blosser "Strohmann" noch auf seine angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen vermögen ihn von der Organhaftung zu entlasten. So trifft den "Strohmann" gerade den Vorwurf, sich auf Verhältnisse eingelassen zu haben, die ihm die korrekte Ausübung seiner Pflichten verunmöglichen; den Unfähigen trifft ein Übernahmeverschulden. Im Übrigen gilt ein objektivierter Verschuldensmassstab (E. 2.3). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - urteilsunfähig war, so dass die entsprechende Vermutung des Art. 16 ZGB nicht umgestossen wird (E. 2.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2017, AHV 2015/27). | ähig; Organ; Schaden; Geschäftsführer; Arbeitgeber; Verschulden; Urteil; Konkurs; Gesellschaft; Recht; Beschwerdeführers; Ausgleichskasse; Handelsregister; Schadenersatz; Arbeitnehmer; Person; Pflicht; Entscheid; Bücher; Pflichten; Haftung; Organs; Fähigkeit; Einsicht; Geschäftsführung; Fähigkeiten; Versicherung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2242/2020 | Mehrwertsteuer | Konzern; Steuer; MWSTG; Vorsteuer; Person; Leistung; Urteil; BVGer; Mehrwertsteuer; Personal; Leistung; Arbeitgeber; Vorsteuerabzug; MWSTG:; Arbeitgeberin; Verfahren; Konzernleitung; Stewardship; Leistungen; Höhe; Rechnung; Hinweis; Steuerperiode; Recht; Personalkosten; Anstellung; Vorinstanz; Dienstleistung |
A-2244/2020 | Mehrwertsteuer | Konzern; Steuer; Leistung; Person; MWSTG; Rechnung; Personal; Mehrwertsteuer; Leistungen; Urteil; Höhe; Stewardship-; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; BVGer; Vorinstanz; Service; MWSTG:; Stewardship-Kosten; Agreement; Leistung; Bundes; Konzernleitung; Mitarbeitende; Recht; Personalkosten; Mitarbeitenden |