ZGB Art. 715 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 715 ZGB vom 2024

Art. 715 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 715 2. Eigentumsvorbehalt a. Im Allgemeinen

1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.

2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.


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Art. 715 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT110119Rechtsöffnung Beklagten; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Vereinbarung; Partei; Parteien; Konti; Behauptung; Betreibung; Sperrung; Tatsache; Rechtsöffnung; Gericht; Tatsachen; Ziffer; Urteil; Betrag; Aufhebung; Leistung; Beweismittel; Beschwerdeverfahren; Vorbringen; Sinne; Substanziierungs
VDPlainte/2023/37été; -linge; ébiteur; èche-linge; érieur; ’Office; ’au; érieure; était; Autorité; ’il; édé; écis; ésident; écision; épens; établi; édéral; ’est; Président; éposé; épense; ’ils; Entretien; éservé
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 595Im Ausland begründeter Eigentumsvorbehalt; kein Registereintrag in der Schweiz (Art. 715 Abs. 1 ZGB; Art. 102 Abs. 2 IPRG). Dem Registereintrag gemäss Art. 715 Abs. 1 ZGB kommt nach konstanter Rechtsprechung Ordre-public-Charakter zu, so dass der im Ausland begründete Eigentumsvorbehalt seine Gültigkeit nach Ablauf der dreimonatigen Schonfrist des Art. 102 Abs. 2 IPRG verliert (E. 2.3.2). Der Aussonderungsanspruch setzt einen gültigen Eigentumsvorbehalt voraus, den der Ansprecher zu beweisen hat (E. 2.3.3). Eigentum; Eigentumsvorbehalt; Schweiz; Recht; Konkurs; Aussonderung; Vorinstanz; Urteil; Konkursmasse; Berufung; Bundesgericht; Beklagten; Einfuhr; Erwerb; Werkzeuge; Aussonderungsklage; Eigentumsvorbehalts; Register; Gültigkeit; Mobiliarpfand; Übernahme; Eintrag; Aktiven; Passiven; Ausland; ündete
110 II 153Art. 226a OR. Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung wegen angeblicher Nichtigkeit des der Forderung zugrundeliegenden Vertrages. Es ist nicht willkürlich, die Nichtgewährung des für den Fall der Zahlung innert dreissig Tagen vereinbarten Skontos bei Ratenzahlung als Teilzahlungszuschlag zu betrachten und deshalb den Vertrag als Abzahlungsvertrag im Sinne von Art. 226a OR einzustufen. Vertrag; Teilzahlungszuschlag; Abzahlungsvertrag; Skonto; Eigentum; Amtsgerichtspräsident; Olten-Gösgen; Eigentumsvorbehalt; Tornado; Rechtsöffnung; Ratenzahlung; Kaufpreis; Sinne; Entscheid; Barzahlung; Eigentumsvorbehalts; Restkaufpreis; Urteil; Nichtgewährung; Zahlung; Skontos; Betreibung; Betrag; Erwägungen; Anzahlung; Restbetrag; Teilzahlungsaufschlag; Franken

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schwander, Schweizer Basel1998