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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 712m ZGB vom 2024

Art. 712m Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 712m 1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung

1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse:

  • 1. in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden;
  • 2. den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen;
  • 3. einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen;
  • 4. jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen;
  • 5. über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden;
  • 6. das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst.
  • 2 Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 712m Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLB230007Forderung und PfandrechtBeklagte; Beklagten; Stockwerkeigentümer; Berufung; Recht; Vorinstanz; Beschlüsse; Wertquote; Versammlung; Verwaltung; Rechtsmittel; Forderung; Verfahren; Entscheid; Klage; Einberufung; Urteil; Stockwerkeigentümerversammlung; Verrechnung; Beschluss; Forderung; Bezirks; Nichtigkeit; Lugano; Grundbuch; Stockwerkeigentum
    ZHPP230011Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKGVorinstanz; Recht; Stockwerkeigentümer; Rechtsanwalt; Verfahren; Betreibung; Beklagten; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Entscheid; Gerichtsschreiber; Verwalter; Urteil; Bezirksgericht; Erwägung; Verfügung; Frist; Parteien; Beschwerdeverfahren; Verwaltung; Protokoll; Vertretung; Erwägungen; Ziffer; Reglement; Gerichtsschreiberin; Klage; Bundesgericht; Ersatzrichter
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2022.74-Stockwerkeigentümer; Beschluss; Beschlüsse; Recht; Einstellhalle; Berufung; Traktandum; Apos; Sanierung; Traktanden; Versammlung; Vorinstanz; Nichtig; Nichtigkeit; Nebenkosten; Wertquote; Stockwerkeigentümerversammlung; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Berufungskläger; Urkunde; Wertquoten; Protokoll; Urteil; ässlich
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