Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 71

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 71 MVG vom 2024

Art. 71 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 71 2. Abschnitt: Verhältnis zu andern Versicherungen (1) Koordination

1 Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so gehen die stationäre und die ambulante Heilbehandlung zulasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist. (2)

2 Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2006/289Entscheid Art. 65 ATSG. Leistungskoordination: Sogenannte relative Priorität der anderen Sachleistungen wie namentlich Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen. Entgegen der in der Lehre vertretenen Auffassung ordnet Art. 65 ATSG keine generelle komplementäre Leistungspflicht des nachgehenden Sozialversicherungsträgers an, sobald seine Leistungen nur leicht besser oder umfassender sind als diejenigen des vorgehenden Sozialversicherungsträgers, so dass in jedem Einzelfall automatisch eine Anwendung des Leistungsrechts auch des nachgehenden Sozialversicherungsträgers zur Diskussion steht. Art. 65 ATSG räumt nur die Möglichkeit ein, bei einer ganz bedeutenden Leistungsdifferenz ausnahmsweise eine kompelementäre Leistungspflicht des nachgehenden Sozialversicherungsträgers anzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008, IV 2006/289). Leistung; Quot; Eingliederung; Eingliederungsmassnahmen; Anspruch; IV-Stelle; Verfügung; Arbeit; Anmeldung; Verwaltungshilfe; Leistungen; Sozialversicherung; Massnahmen; Sozialversicherungsträger; Priorität; IV-Anmeldung; Abweisung; Beschwerdeführers; Sachleistungen; Quot;IV-Anmeldungquot; Beruf; Bericht; Invalidenversicherung; Leistungsgesuch; Abklärung; Abweisungsverfügung; Invalidität; Gericht
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