BZG Art. 71 - Aufhebung

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 71 BZG vom 2025

Art. 71 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 71 Aufhebung

1 Schutzanlagen dürfen nur mit Genehmigung des BABS aufgehoben werden.

2 Werden geschützte Sanitätsstellen oder geschützte Spitäler aufgehoben, so ist für die aufgehobenen Patientenplätze unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung Ersatz zu gewährleisten.

3 Das BABS regelt das Verfahren zur Genehmigung der Aufhebung.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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