BPR Art. 71 - Einreichung

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 71 BPR vom 2022

Art. 71 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 71 Einreichung

1 Die Unterschriftenlisten einer Volksinitiative sind der Bundeskanzlei gesamthaft und spätestens 18 Monate seit der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt einzureichen.

2 Eingereichte Unterschriftenlisten werden nicht zurückgegeben und können nicht eingesehen werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 449Art. 59 ff. und 71 f. BPR; Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Die Stimmrechtsbescheinigungen sind von den Initianten bei der zuständigen Amtsstelle innerhalb der Sammelfrist einzuholen (E. 3.2). Eine Nachbescheinigung oder Nachbesserung mangelhafter Bescheinigungen durch die Bundeskanzlei ist nicht möglich (E. 3.4). Bundes; Bescheinigung; Stimmrecht; Stimmrechtsbescheinigung; Bundeskanzlei; Unterschrift; Frist; Unterschriften; Bescheinigungen; Sammelfrist; Stimmrechtsbescheinigungen; Recht; Gemeinde; Gemeinden; Volksinitiative; Beschwerde; Bescheinigung; Rechte; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Mängel; Unterschriftenliste; Verfügung; Unterschriftenlisten; Begehren; Beschwerdeführers; Behebung; Begründung; Kessler